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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften

Vom 19. April 2005
(BGBl. I Nr. 23 vom 26.04.2005 S. 1070)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes

Das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Luftverkehr" die Wörter "und zur Durchführung der Versicherungspflicht zur Deckung der Haftung für Güterschäden nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 240 S. 1)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 140 S. 2)," die Wörter "und der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1)," eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92" die Wörter "und der Verordnung (EG) Nr. 785/2004" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang und die zulässigen Ausschlüsse der nach Absatz 2 zu unterhaltenden Haftpflichtversicherung, einschließlich der Mindestversicherungssumme, zu regeln.  "(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zulässigen Ausschlüsse und den Nachweis der nach Absatz 2 und, soweit sie die Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betreffen, der nach Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft zu unterhaltenden Haftpflichtversicherung, einschließlich der Mindestversicherungssumme, zu regeln. Soweit Versicherungsnachweise bei Landesbehörden zu hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung der zuständigen Behörde dem Landesrecht vorbehalten."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält.  "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 4 Abs. 2 oder
  2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit die Versicherung zur Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betroffen ist,

jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "das Bundesamt für Güterverkehr" durch die Wörter " , soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird, das Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes versichert ist oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit geleistet hat und  "3. der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes und von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unterhält und".

2. § 32 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter "des Rates oder der Kommission" gestrichen.

b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz begründeten Versicherungs- oder Hinterlegungspflichten erforderlichen Massnahmen,

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