Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
Vom 12. September 2008
(BGBl. I Nr. 41 vom 23.09.2008 S. 1834)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Dem § 26a Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache."
Artikel 2
Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird jeweils in den Nummern 1 und 2 nach der Angabe " §§ 3" die Angabe ", 3a" eingefügt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr
Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesatzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der englischen Sprache verfügt."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 125 (weggefallen) | " § 125 Nachweis über Sprachkenntnisse". |
b) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe " § 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen" eingefügt.
c) Nach der Angabe "Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)" werden folgende Angaben eingefügt:
"Anlage 2 Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind
Anlage 3 Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse
Anlage 4 Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen".
2. § 125 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 125 (weggefallen) | " § 125 Nachweis über Sprachkenntnisse
(1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache. Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den Vorgaben des zuständigen Flugsicherungsunternehmens sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen worden sind. (2) Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. Die Kenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der Anlage 3 bewertet. Die Prüfung kann bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. Der Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6 nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle erfolgen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten durch Rechtsverordnung zu regeln. Werden die Kenntnisse der englischen Sprache geprüft, kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) zuständigen Stelle abgelegt werden und mit der Sprechfunkprüfung verbunden werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung von dieser Stelle im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt. |
(Stand: 29.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion