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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

GGAV - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Vom 11. März 2019
(BGBl. I Nr. 7 vom 18.03.2019 S. 229 ; 21.10.2019 S. 1472 19, 26.03.2021 S. 475 21; 28.06.2023 Nr. 174 23)
Gl.-Nr.: 9241-23-27



Archiv: 2002; 2016
Siehe Fn. *

§ 1 Geltungsbereich 23

(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von

  1. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) geändert worden ist und
  2. der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131).

(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:

  1. "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt),
  2. "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr),
  3. "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und
  4. "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr).

§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.

§ 3 Grenzüberschreitende Beförderung

Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.

.

Ausnahmen Anlage 19 21 23
(zu § 1 Absatz 2)

Erklärung der verwendeten Abkürzungen

In dieser Anlage bedeuten:

ADN Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container
CTU Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)
EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Flp. Flammpunkt
GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSee Gefahrgutverordnung See
IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
MEMU Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
n.a.g. nicht anderweitig genannt
Richtlinie 2008/68/EG Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1846 (ABl. L 299 vom 26.11.2018 S. 58) geändert worden ist
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S.

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