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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 26. März 2021
(BGBl. Nr. 13 vom 01.04.2021 S. 475)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 6 Nummer 1 bis 3 und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, von denen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 3, § 6 Satzteil vor Nummer 1 und § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie nach Anhörung der in § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände und Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

(Red. Anm.: Diese Änderung wurde nicht durchgeführt, da die GGVSEB am 26.03.2021 breits neu gefasst wurde, siehe =>)

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst:

" § 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr".

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden das Wort "Europäischen" gestrichen und die Wörter "vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443)" durch die Wörter "vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756), die zuletzt nach Maßgabe der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757)" und die Wörter "Anlage 2 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter "Anlage 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)" durch die Wörter "22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856)" und die Wörter "Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter "Anlage 2 Nummer 2 und 4" ersetzt.

c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736)" durch die Wörter "8. ADN-Änderungsverordnung vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)" und die Wörter "Anlage 2 Nummer 1 und 5" durch die Wörter "Anlage 2 Nummer 5" ersetzt.

3. In § 2 Nummer 7 werden vor dem Wort "sowie" das Komma und die Wörter "sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter" gestrichen.

4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Eisenbahninfrastrukturunternehmer" durch die Wörter "Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "1.16.1.4" durch die Angabe "1.16.4.1" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN und".

d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

6. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe h werden die Wörter "die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und" gestrichen.

b) In Nummer 6 wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Angabe "Buchstabe c" ersetzt.

7. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "Anerkennung der Befähigung der Instandhaltungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten" durch die Wörter "Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden nach der Angabe "6.8.2.4.4 ADR" die Wörter "sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR" eingefügt.

c) In Nummer 5 werden die Wörter "Ventilen und anderen" und die Wörter "Ventile und anderen" gestrichen.

8. In § 14 Absatz 5 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind," durch die Wörter "berechtigten Personen" ersetzt.

9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 werden die Wörter "die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und" gestrichen.

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