umwelt-online: GGVBinSch - Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (2)

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( 10) Der Auftraggeber des Absenders hat

  1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1 schriftlich mitgeteilt werden und
  2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe bei Beförderung begrenzter Mengen im Sinne des Kapitels 3.4 hingewiesen wird.

( 11) Der Schiffsführer

  1. darf kein Versandstück befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
  2. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;
  3. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen wird;
  4. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
  5. hat sich zu vergewissern, dass am Schiff oder Tankschiff die Bezeichnung nach Absatz 7.1.5.0.1 und 7.2.5.0.1 angebracht ist;
  6. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord nach Unterabschnitt 5.4.3.6 fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;
  7. hat dafür zu sorgen, dass an Bord die Vorschriften über die Beförderung in
    1. loser Schüttung in Schiffen nach Kapitel 7.1 und
    2. Tankschiffen nach Kapitel 7.2 eingehalten werden;
  8. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 eingehalten werden;
  9. hat dafür zu sorgen, dass ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 Satz 3 oder Unterabschnitt 8.2.1.7 Satz 3 an Bord ist;
  10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in den Nummern 2 bis 5 dieses Absatzes genannten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind;
  11. hat die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
  12. hat bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis f vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;
  13. hat während der Beförderung
    1. die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3,
    2. die Ausrüstungsgegenstände nach Unterabschnitt 8.1.5.1 und 8.1.5.2 und
    3. die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

    mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

  14. hat dafür zu sorgen, dass sich nur die in Unterabschnitt 8.3.1.1 genannten Personen an Bord aufhalten;
  15. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten wird, der dem Teil 9 entspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften nach Kapitel 1.6 fallen, sind die darin genannten Übergangsvorschriften einzuhalten;
  16. hat dafür zu sorgen, dass bei der Beförderung von Freimengen nach Absatz 1.1.3.6.1 die Vorschriften von Absatz 1.1.3.6.2 eingehalten werden;
  17. hat die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 und Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 genannten Gebrauchsanweisungen auszulegen und Hinweistafeln anzubringen;
  18. hat dafür zu sorgen, dass bei einem Schubverband nach Absatz 7.1.2.19.1 oder 7.2.2.19.1 alle Schiffe dieser Zusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn bei mindestens einem Schiff oder Tankschiff ein Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.1 vorhanden sein muss;
  19. hat dafür zu sorgen, dass die in Abschnitt 8.1.6 aufgeführten Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden;
  20. hat die in Abschnitt 8.3.5 aufgeführten Anforderungen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten einzuhalten;
  21. hat nach Unterabschnitt 7.1.3.31 Satz 1 und Absatz 7.2.3.31.1 Satz 1 nur Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden;
  22. hat die in Absatz 7.1.3.41.1 Satz 1, Absatz 7.1.3.41.2, 7.2.3.41.1 Satz 1 und Absatz 7.2.3.41.2 genannten Verwendungs- und Betriebsverbote zu beachten;
  23. hat das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nach Unterabschnitt 7.1.3.42 zu beachten;
  24. hat die elektrischen Einrichtungen nach Absatz 7.1.3.51.1 und 7.2.3.51.1 in einwandfreiem Zustand zu halten und das Verbot der Verwendung beweglicher elektrischer Leitungen nach Absatz 7.1.3.51.2 Satz 1 und Absatz 7.2.3.51.2 Satz 1 zu beachten;
  25. hat im geschützten Bereich und in den Laderäumen nach Abschnitt 8.3.2 nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle zu verwenden, die dem Typ "bescheinigte Sicherheit" entsprechen;
  26. hat dafür zu sorgen, dass das Rauchverbot nach Abschnitt 8.3.4 Satz 1 beachtet wird;
  27. hat die Vorschriften über das Zusammenladen nach Unterabschnitt 7.1.4.2, 7.1.4.3 und 7.1.4.10 zu beachten;
  28. hat nach Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 nur an den von den örtlich zuständigen Behörden bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen Lade-, Lösch- und Entgasungsvorgänge vorzunehmen;
  29. hat das Umladeverbot nach Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 zu beachten;
  30. hat die Vorschriften über die Lüftung nach Absatz 7.1.4.12.1 zu beachten;
  31. hat die Regelungen über das Handhaben und Stauen der Ladung nach Unterabschnitt 7.1.4.14 und 7.2.4.14 einzuhalten;
  32. darf ohne Genehmigung nach Unterabschnitt 7.1.4.16 Gefäße, Tankfahrzeuge, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Tankcontainer auf dem Schiff nicht füllen und entleeren;
  33. hat die nach Abschnitt 5.4.3 erforderlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis zu geben und während der Beförderung im Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen bereitzuhalten;
  34. hat nach Unterabschnitt 7.1.4.76 Satz 1 und Unterabschnitt 7.2.4.76 Satz 1 das Abtreiben des Schiffes während des Ladens und Löschens durch Drahtseile zu verhindern;
  35. hat die Vorschriften über die Beförderungsart nach Unterabschnitt 7.1.5.1 und 7.2.5.1 einzuhalten;
  36. hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord stillliegender Schiffe nach Absatz 7.1.5.4.2 Satz 1 und Absatz 7.2.5.4.2 Satz 1 ein Sachkundiger aufhält;
  37. hat die in Unterabschnitt 7.1.5.4 und 7.2.5.4 genannten Abstände einzuhalten;
  38. hat die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach Unterabschnitt 7.1.4.41 und 7.2.4.41 Satz 1 zu beachten;
  39. hat das Verbot über die Verwendung oder das Einschalten von elektrischen Einrichtungen nach Unterabschnitt 7.1.4.51 Satz 1 und Unterabschnitt 7.2.4.51 einzuhalten;
  40. hat dafür zu sorgen, dass nur an den in Absatz 7.2.3.7.1 durch die örtlich zuständige Behörde bezeichneten oder für den Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch sachkundige Personen oder zugelassene Firmen entgast wird;
  41. hat dafür zu sorgen, dass Ballastwasser nicht entgegen den Vorschriften in Absatz 7.2.3.20.1 in Kofferdämme und Aufstellungsräume gefüllt wird;
  42. hat die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Aufstellungsräumen nach Unterabschnitt 7.2.3.22 geschlossen zu halten;
  43. hat dafür zu sorgen, dass keine Verbindung zwischen den in Absatz 7.2.3.25.1 genannten Rohrleitungsgruppen hergestellt wird;
  44. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Unterbringen von Beibooten in Absatz 7.2.3.29.1 eingehalten werden;
  45. hat dafür zu sorgen, dass im Bereich der Ladung nach Abschnitt 8.3.5 Satz 1 keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen die Möglichkeit der Funkenbildung besteht;
  46. hat dafür zu sorgen, dass die in Unterabschnitt 7.2.4.10 vorgeschriebenen Prüflisten vor dem Laden und Löschen wahrheitsgemäß ausgefüllt werden;
  47. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 7.2.4.16.5 Satz 1 vorgeschriebenen Mittel angebracht sind;
  48. hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie Rohrleitungen der Nachlenzsysteme nach Absatz 7.2.4.16.2 und 7.2.4.16.3 bedient werden;
  49. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Verschluss von Fenstern und Türen in Absatz 7.2.4.17.1 eingehalten werden;
  50. hat dafür zu sorgen, dass die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 11 aufgeführten oder nach Absatz 7.2.4.21.1 umgerechneten Füllungsgrade nicht überschritten werden;
  51. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Öffnen von Öffnungen in Absatz 7.2.4.22.1, 7.2.4.22.2, 7.2.4.22.3 Satz 2 und Absatz 7.2.4.22.5 eingehalten werden;
  52. hat die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und Löschen nach Unterabschnitt 7.2.4.24 Satz 1 einzuhalten;
  53. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über Ausführung und Verwendung der Lade- und Löschleitungen nach Unterabschnitt 7.2.4.25 eingehalten werden;
  54. hat die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad nach Unterabschnitt 7.2.4.60 bereitzuhalten;
  55. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 7.2.3.2.1 vorgeschriebenen täglichen Prüfungen durchgeführt und dass die Bilge und die Auffangwannen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden;
  56. hat die Berieselungsanlage nach Unterabschnitt 7.2.4.28 bereitzuhalten und in den dort genannten Fällen in Betrieb zu nehmen;
  57. hat die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach Unterabschnitt 9.3.1.21, 9.3.2.21 und 9.3.3.21 funktionsfähig zu erhalten;
  58. hat dafür zu sorgen, dass die Ladetanköffnungen nach Unterabschnitt 9.3.1.22, 9.3.2.22 und 9.3.3.22 gasdicht bleiben;
  59. hat alle Landanschlüsse nach Absatz 9.3.1.25.2, 9.3.2.25.2 und 9.3.3.25.2 zu betreiben;
  60. hat die Bestimmungen über den Betrieb der elektrischen Einrichtungen nach Absatz 9.3.1.52.1, 9.3.1.52.3 Buchstabe a, Absatz 9.3.2.52.1, 9.3.2.52.3 Buchstabe a, Absatz 9.3.3.52.1 und 9.3.3.52.3 Buchstabe a einzuhalten;
  61. hat dafür zu sorgen, dass die Kofferdämme nach Absatz 9.3.2.20.3, 9.3.2.20.4, 9.3.3.20.3 und 9.3.3.20.4 nicht über feste Rohrleitungen verbunden und Flammendurchschlagsicherungen vorhanden sind;
  62. hat die in Unterabschnitt 7.1.5.3, 7.1.5.5. und 7.2.5.3 enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der Schiffe einzuhalten;
  63. hat dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 8.1.4 geforderten zusätzlichen Handfeuerlöscher mitgeführt werden und sich nach Absatz 9.3.1.40.3, 9.3.2.40.3 und 9.3.3.40.3 im Bereich der Ladung befinden;
  64. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 9.3.1.17.3 Satz 2, 9.3.2.17.3 Satz 2, 9.3.3.17.3 Satz 2 und in Absatz 9.3.1.17.7, 9.3.2.17.7 und 9.3.3.17.7 genannten Hinweise an den Türen und Öffnungen angebracht sind;
  65. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich führt;
  66. hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen der nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b eingehalten werden,
  67. hat dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 8.1.11 Satz 3 geforderte Reiseregistrierung oder die sie ersetzenden Dokumente entsprechend Absatz 7.2.4.12 geführt und mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden und mindestens die letzten drei Ladungen umfassen.

( 12) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster hat dafür zu sorgen, dass bei der Beförderung gefährlicher Güter

  1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten wird, der dem Teil 9 entspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften des Kapitels 1.6 fallen, sind die darin aufgeführten Übergangsvorschriften einzuhalten;
  2. sich die in Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a, d, e und f, Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe c und Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe a, c bis j und l aufgeführten Urkunden an Bord befinden;
  3. die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 genannten Gebrauchsanweisungen ausgelegt und die in Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 genannten Hinweistafeln angebracht werden;
  4. die in Abschnitt 8.1.6 aufgeführten Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden Bescheinigungen an Bord gegeben werden;
  5. die in Abschnitt 8.1.5 vorgeschriebene besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird;
  6. ein Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung an Bord anwesend ist;
  7. die Klasse nach Unterabschnitt 7.2.2.8 aufrechterhalten wird;
  8. die in Absatz 9.3.1.22.2, 9.3.2.22.2 und 9.3.3.22.2 aufgeführten Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen versehen sind;
  9. die in Absatz 9.3.1.25.2 Buchstabe a, Absatz 9.3.2.25.2 Buchstabe a und Absatz 9.3.3.25.2 Buchstabe a aufgeführten Lade- und Löschleitungen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sind;
  10. die in Absatz 9.3.1.25.8 aufgeführten Lade- und Löschleitungen nicht zu Ballastzwecken benutzt werden können;
  11. die in Absatz 9.3.1.41.2, 9.3.2.41.2 und 9.3.3.41.2 aufgeführten Heiz-, Koch- und Kühlgeräte nicht mit den dort verbotenen Stoffen betrieben werden können;
  12. die in Absatz 9.3.1.52.4 Satz 1, Absatz 9.3.2.52.4 Satz 1 und Absatz 9.3.3.52.4 Satz 1 vorgeschriebene rote Kennzeichnung der elektrischen Einrichtungen und ihrer Schaltgeräte, die während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht betrieben werden dürfen, vorgenommen wird;
  13. die in Absatz 9.3.1.52.6, 9.3.2.52.6 und 9.3.3.52.6 aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder Landsteges fest montiert sind;
  14. die Kofferdämme nach Unterabschnitt 9.3.2.20 und 9.3.3.20 eingerichtet sind;
  15. Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 verwendet werden;
  16. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften in Absatz 9.3.1.25.5, 9.3.1.25.7, 9.3.2.25.5, 9.3.2.25.7, 9.3.2.25.8, 9.3.3.25.5, 9.3.3.25.7 und 9.3.3.25.8 entsprechen;
  17. die Restetanks den in Absatz 9.3.2.26.2, 9.3.2.26.3 und 9.3.2.26.4 oder in Absatz 9.3.3.26.2, 9.3.3.26.3 und 9.3.3.26.4 genannten Anforderungen entsprechen;
  18. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach Unterabschnitt 9.3.1.60, 9.3.2.60 und 9.3.3.60 Satz 1 vorhanden ist;
  19. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot und dem Verbot von Feuer und offenem Licht nach Unterabschnitt 9.3.1.74, 9.3.2.74 und 9.3.3.74 angebracht sind;
  20. die Hochgeschwindigkeitsventile nach Absatz 9.3.2.22.4 Buchstabe b Satz 3 und Absatz 9.3.3.22.4 Buchstabe b Satz 3 eingestellt werden;
  21. die nach Abschnitt 8.1.4 geforderten zusätzlichen Handfeuerlöscher mitgeführt werden und
  22. die in Absatz 9.3.1.17.3, 9.3.1.17.7, 9.3.2.17.3, 9.3.2.17.7, 9.3.3.17.3 und 9.3.3.17.7 genannten Hinweise an den Türen und Öffnungen angebracht sind.

( 13) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2

  1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;
  2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen;
  3. unverzüglich geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und
  4. die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Nr. 1a informieren.

( 14) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Liegeplätze im Bereich von Umschlagsanlagen ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten.

( 15) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Absender, Auftraggeber des Absenders, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.

(16) Der Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für den eigenen Verantwortungsbereich sicherzustellen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten 06 07

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit

  1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand;
  2. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;
  3. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden;
  4. § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht;
  5. § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden;
  6. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet;
  7. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet;
  8. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist;
  9. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe d der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird;
  10. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, bb oder dd der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist oder das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
  11. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe f der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird;
  12. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe g der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird;
  13. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe h der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass keine Füllreste anhaften;
  14. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe i der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden;
  15. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe j der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden;
  16. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird;
  17. § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden;
  18. § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird;
  19. § 9 Abs. 7 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen;
  20. § 9 Abs. 7 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird;
  21. § 9 Abs. 7 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden;
  22. § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn eine dort genannte Kennzeichnung anbringt;
  23. § 9 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn eine vollziehbare Auflage nicht beachtet;
  24. § 9 Abs. 11 Nr. 6 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält;
  25. § 9 Abs. 11 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft;
  26. § 9 Abs. 11 Nr. 8 Buchstabe a der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks nicht beachtet;
  27. § 9 Abs. 12 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen;
  28. § 9 Abs. 12 Nr. 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;
  29. § 9 Abs. 15 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird;
  30. § 9 Abs. 18 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden;
  31. § 9 Abs. 18 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen;
  32. § 9 Abs. 18 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird oder
  33. § 9 Abs. 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit

  1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbewegliche Tanks verwendet;
  2. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung See ortsbewegliche Tanks befüllt;
  3. a. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut;
  4. b. § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt;
  5. § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten verlädt oder
  6. § 9 Abs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See gefährliche Güter zur Beförderung annimmt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 3

  1. Nr. 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt;
  2. Nr. 2 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert;
  3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden;
  4. Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden;
  5. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird;
  6. Nr. 6 nicht im Besitz einer Kopie der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist;
  7. Nr. 7 nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt;
  8. Nr. 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden;
  9. Nr. 8 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel angebracht wird;
  10. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird;
  11. Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird;
  12. Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird;
  13. a. Nr. 11a nicht dafür sorgt, dass an jedem begasten Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen angebracht ist;
  14. Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung übergeben wird oder
  15. Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 4

  1. Nr. 2 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;
  2. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen wird;
  3. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Personen an Bord fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;
  4. Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird;
  5. Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass nur Schiffe oder Tankschiffe eingesetzt werden, bei denen ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist;
  6. Nr. 8 eine Sendung befördert;
  7. Nr.10 den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 5

  1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt ist;
  2. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels eingehalten werden;
  3. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Warnzeichen nach der Beseitigung der Rückstände vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird oder
  4. Nr. 6 den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 6

  1. Nr. 1 Güter übergibt;
  2. Nr. 2 bei der Übergabe nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein beschädigtes Versandstück oder eine beschädigte ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt;
  3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht sind;
  4. Nr. 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt oder
  5. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 7

  1. Nr. 1 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet;
  2. Nr. 3 die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet oder
  3. Nr. 4 die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen nicht beachtet.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 8

  1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Tankschiffe nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Datum in der Zulassung nicht überschritten ist;
  2. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden;
  3. Nr. 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt oder
  4. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 9 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit der orangefarbenen Kennzeichnung ausgerüstet sind.

(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 10 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird.

(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 11

  1. Nr. 1 ein Versandstück befördert;
  2. Nr. 2 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;
  3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen wird;
  4. Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird;
  5. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist;
  6. Nr. 10 eine Sendung befördert;
  7. Nr. 11 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt;
  8. Nr. 13 ein Begleitpapier, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;
  9. Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften eingehalten werden;
  10. Nr. 17 eine Gebrauchsanweisung nicht auslegt oder eine Hinweistafel nicht anbringt;
  11. Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass alle Schiffe mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sind;
  12. Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden;
  13. Nr. 20 eine dort genannte Anforderung bei Reparaturund Wartungsarbeiten nicht einhält;
  14. Nr. 21 einen Motor verwendet;
  15. Nr. 22 ein dort genanntes Verwendungs- oder Betriebsverbot nicht beachtet;
  16. Nr. 23 das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nicht beachtet;
  17. Nr. 24 die elektrischen Einrichtungen nicht im vorgeschriebenen Zustand hält oder das Verbot der Verwendung dort genannter Leitungen nicht beachtet;
  18. Nr. 25 eine Lampe verwendet;
  19. Nr. 26 nicht dafür sorgt, dass das Rauchverbot beachtet wird;
  20. Nr. 27 eine Vorschrift über das Zusammenladen nicht beachtet;
  21. Nr. 28 Lade-, Lösch- oder Entgasungsvorgänge vornimmt;
  22. Nr. 29 das Umladeverbot nicht beachtet;
  23. Nr. 30 eine Vorschrift über die Lüftung nicht beachtet;
  24. Nr. 31 eine Regelung nicht einhält;
  25. Nr. 32 Gefäße, Tankfahrzeuge, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Tankcontainer füllt oder entleert;
  26. Nr. 33 die dort genannten schriftlichen Weisungen nicht mitführt, nicht beachtet, nicht zur Kenntnis gibt oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält;
  27. Nr. 34 das Abtreiben nicht oder nicht richtig verhindert;
  28. Nr. 35 eine Vorschrift über die Beförderungsart nicht einhält;
  29. Nr. 36 nicht dafür sorgt, dass sich ein Sachkundiger an Bord aufhält;
  30. Nr. 38 eine Vorschrift über Feuer oder offenes Licht nicht beachtet;
  31. Nr. 39 ein Verbot über die Verwendung oder Einschaltung von elektrischen Einrichtungen nicht einhält;
  32. Nr. 40 nicht dafür sorgt, dass nur an bezeichneten oder zugelassenen Stellen durch eine sachkundige Person oder zugelassene Firma entgast wird;
  33. Nr. 41 nicht dafür sorgt, dass Ballastwasser in Kofferdämme und Aufstellungsräume nicht eingefüllt wird;
  34. Nr. 42 einen Ladetank, Restetank oder eine Zugangsöffnung nicht geschlossen hält;
  35. Nr. 43 nicht dafür sorgt, dass keine Verbindung hergestellt wird;
  36. Nr. 45 nicht dafür sorgt, dass keine dort genannten Arbeiten ausgeführt werden;
  37. Nr. 47 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Mittel angebracht sind;
  38. Nr. 48 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Einrichtungen, Absperrarmaturen oder Rohrleitungen bedient werden;
  39. Nr. 49 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über den Verschluss von Fenstern und Türen eingehalten wird;
  40. Nr. 50 nicht dafür sorgt, dass die Füllungsgrade nicht überschritten werden;
  41. Nr. 51 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Öffnen von Öffnungen eingehalten wird;
  42. Nr. 52 eine Vorschrift über das Laden oder Löschen nicht einhält;
  43. Nr. 53 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausführung und Verwendung der genannten Leitungen eingehalten wird;
  44. Nr. 54 die Dusche oder das Augen- und Gesichtsbad nicht bereithält;
  45. Nr. 55 nicht dafür sorgt, dass die Bilge und die Auffangwannen im dort genannten Zustand gehalten werden;
  46. Nr. 56 die Berieselungsanlage nicht in Betrieb nimmt;
  47. Nr. 57 eine dort genannte Einrichtung nicht funktionsfähig erhält;
  48. Nr. 59 einen Landanschluss nicht oder nicht richtig betreibt;
  49. Nr. 60 eine dort genannte Bestimmung nicht einhält;
  50. Nr. 61 nicht dafür sorgt, dass die Kofferdämme nicht mit festen Rohrleitungen verbunden sind;
  51. Nr. 62 eine Vorschrift über den Verkehr nicht einhält:
  52. Nr. 63 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöscher an Bord mitgeführt werden und sich im Bereich der Ladung befinden;
  53. Nr. 64 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise angebracht sind,
  54. Nr. 66 nicht dafür sorgt, dass die Bedingungen der dort genannten Sondervorschrift eingehalten werden oder
  55. Nr. 67 nicht dafür sorgt, dass die Reiseregistrierung oder die dort genannten Dokumente entsprechend geführt und an Bord aufbewahrt werden.

(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 12

  1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die Urkunden an Bord befinden;
  2. a. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Gebrauchsanweisungen ausgelegt und die Hinweistafeln angebracht werden;
  3. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt und die Bescheinigungen an Bord gegeben werden;
  4. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Ausrüstung an Bord mitgeführt wird;
  5. Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger mit gültiger Bescheinigung an Bord anwesend ist;
  6. Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Klasse aufrechterhalten wird;
  7. Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen versehen sind;
  8. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Leitung unabhängig ist;
  9. Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Leitung nicht zu Ballastzwecken benutzt werden kann;
  10. Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Gerät nicht mit einem verbotenen Stoff betrieben werden kann;
  11. Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass die Kennzeichnung vorgenommen wird;
  12. Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass die Steckdosen fest montiert sind;
  13. Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass Kofferdämme eingerichtet sind;
  14. Nr. 15 nicht dafür sorgt, dass die Flammendurchschlagsicherungen verwendet werden;
  15. Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Leitungen den Vorschriften entsprechen;
  16. Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass die Restetanks den Vorschriften entsprechen;
  17. Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad vorhanden sind;
  18. Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweistafeln angebracht sind;
  19. Nr. 20 nicht dafür sorgt, dass die Hochgeschwindigkeitsventile eingestellt werden;
  20. 19. Nr. 21 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöscher an Bord mitgeführt werden oder
  21. Nr. 22 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise angebracht sind.

(13) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 13

  1. Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder
  2. Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert.

(14) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (BGBl. II 1969 S. 597) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 6 vom 21. Oktober 1999 (BGBl. II 2002 S. 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbußen auf dem Rhein bis zu 25.000 Euro bleibt unberührt.

§ 8a Übergangsbestimmungen 07

Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Schiffen noch nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1246), außer Kraft.

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Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADNR für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen  Anlage 1 06 07

Für innerstaatliche Beförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen auf der Donau gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 9:

1. Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen: Güter, die

  1. insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a bzw. d oder
  2. insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a und b oder d und e oder
  3. insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a bis c

enthalten.

2. Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle a UN-Nummern 2810 und 2811 Verpackungsgruppe I zählen auch:

  1. 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD), 1,2,3,7,8-Penta-CDD, 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF), 2,3,4,7,8-Penta-CDF,
  2. 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8-Penta-CDF, 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF, 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF, 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
  3. 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD, 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD, 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF, 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF, 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
  4. 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD), 1,2,3,7,8-Penta-BDD, 2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF), 2,3,4,7,8-Penta-BDF,
  5. 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD, 1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD, 1,2,3,7,8-Penta-BDF.

3. Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsuntersuchungskommission als zuständige Behörde nach Absatz 1.5.1.3.1 oder 1.5.1.3.2 für ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Absatz 1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Absatz 1.5.1.3.2 zulassen will.

4. Für Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, genügt

  1. anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik des ADNR geeignet ist, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern und
  2. anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Kapitel 8.2 verfügt.

5. Abweichend von Absatz 7.2.4.16.12 dürfen Tankschiffe, die den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Abschnitt 8.6.3.

6. Die örtlich zuständige Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes kann

  1. für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III und für Stoffe mit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit einem Flammpunkt von über 61 °C bis 100 °C die in Unterabschnitt 7.2.4.9 vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen Umladens auf den Binnengewässern allgemein mit der Einschränkung erteilen, dass das Umladen nur bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen;
  2. für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 im Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördert werden dürfen. Die Genehmigung muss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten.

7. Auf den Seeschifffahrtsstraßen

  1. dürfen Trägerschiffsleichter als Binnenschiffe zum Transport gefährlicher Güter eingestellt werden, wenn sie den Vorschriften des Kapitels 7.6 des IMDG-Codes entsprechen,
  2. ist der Abschnitt 7.1.5 nicht anzuwenden.

8. Eine Zustimmung gemäß Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ist nicht erforderlich.

9. Als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unterabschnitts 8.2.1.2, zweiter Spiegelstrich sind die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Tschechischen Republik. Die Anerkennung erfolgte durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R (04) 1-Endg. - Protokoll 23).

10. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als von der zuständigen Behörde zugelassene Personen im Sinne des Unterabschnitts 8.1.6.1 ADNR.

ENDE

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