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Regelwerk

Begründung zur Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (GefÄndV 2001)

Vom 11. Dezember 2001
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2002 S. 2)


1. Allgemeines

Mit der 15. ADR-Änderungsverordnung und der 9. RID-Änderungsverordnung sind die völkerrechtlich zum 1. Juli 2001 in Kraft getretenen umstrukturierten Vorschriften des ADR und des RID in nationales Recht umgesetzt worden. Diese neuen Vorschriften haben eine völlig neue Gliederung und Struktur erhalten und sind dem UN-Modellvorschriftenwerk angepasst. Damit wird das bisherige Randnummernsystem aufgehoben und ein numerisches Gliederungssystem eingeführt. Für die neue Anlage a des ADR und das RID gelten außerdem im wesentlichen gleichlautende Vorschriften; die straßenspezifischen Vorschriften der Anlage B des ADR sind separat zusammengefasst.

Die Anlage a des ADR und das RID bestehen in der neuen Fassung aus den Teilen 1 bis 7, die die für die Verkehrsträger Straße und Schiene geltenden folgenden Vorschriften enthalten:

Teil 1: Allgemeine Vorschriften
(Freistellungen, Begriffsbestimmungen, Sicherheitspflichten, Übergangsvorschriften, Gefahrgutkontrollen, Sicherheitsberater)
Teil 2: Klassifizierung
(allgemeine und besondere Vorschriften, Prüfverfahren)
Teil 3: Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
(ADR und RID: in UN-numerischer und nur RID: in alphabetischer Reihenfolge)
Teil 4: Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
(jeweils allgemeine und besondere Vorschriften auch für ortsbewegliche Tanks, Metalltanks und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen sowie ADR: Verwendung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle)
Teil 5: Vorschriften für den Versand
(allgemeine Vorschriften, Kennzeichnung und Bezettelung, Dokumentation)
Teil 6: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks
(allgemeine und klassenbezogene Vorschriften, neue Vorschriften für Großverpackungen, orts-bewegliche Tanks und Gascontainer)
Teil 7: Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
(Beförderung in Versandstücken, in loser Schüttung, in Tanks sowie RID: Vorschriften für den Versand als Expressgut, Hand- und Reisegepäck)
Die Anlage B des ADR besteht in der neuen Fassung aus den Teilen 8 und 9, die die folgenden straßenspezifischen Vorschriften enthalten:
Teil 8: Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation (allgemeine und klassenspezifische Vorschriften)
Teil 9: Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge (allgemeine und klassenspezifische Vorschriften)

Kernstück des neuen Regelwerkes sind in Kapitel 3.2 die Tabellen a und B mit dem UN-numerischen und dem alphabetischen Stoffverzeichnis. Die Tabelle a enthält nach aufsteigender UN-Nummernfolge in 20 Spalten die je Eintragung verbindlichen zumeist codierten Vorschriften. Die Bedeutung der jeweiligen Codierung ist dann dem Vorschriftentext des jeweiligen Teiles zu entnehmen. Die Tabelle B enthält die Stoffe und Gegenstände in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe der UN-Nummer.

Wegen der neuen Struktur und der materiellen Änderungen des ADR und RID müssen alte Bezüge auf die bisherigen Vorschriften in folgenden Verordnungen geändert werden:

Außerdem sind die Richtlinien 2000/61/EG und 2000/62/EG jeweils vom 10. Oktober 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien 2001/7/EG und 2001/6/EG jeweils vom 29. Januar 2001 der Kommission zur Änderung der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße und die Eisenbahnbeförderung in nationales Recht umzusetzen.

Die zum 1. Juli 2001 im ADR und RID in Kraft getretenen Änderungen können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Sicherheit und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Straße verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile.

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1 (GGVSE)

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