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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

LHafenV - Landeshafenverordnung
Verordnung über die Binnenhäfen im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 18. April 1997
(GVBl. II 1997 S. 306; 31.03.2009 S. 270 09)


Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen im Land Brandenburg.

(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen;
  2. Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschiffahrt dienen.

(4) Das Gebiet eines Hafens nach den Absätzen 1 und 2 umfaßt:

  1. die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und öffentlich bekanntgemachten Hafengrenzen;
  2. die innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens für den Umschlag auf oder von Wasserfahrzeugen vorgesehene Fläche.

(5) Die Grenzen des Hafengebietes sind der oberen Verkehrsbehörde zur Kenntnis zu geben und vom Hafenbetreiber durch entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen.

(6) Für zeitweilige Lade-, Lösch- und Umschlagstellen gelten die in der Genehmigung festgelegten Grenzen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Verordnung gelten als

  1. Hafenbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die den Hafen verwaltet oder betreibt;
  2. Gefährliche Güter: die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage a der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern aufgenommen sind;
  3. Beförderung: der Vorgang der Ortsveränderung, die Übernahme und die Ablieferung von Gütern im Hafen sowie der zeitweilige Aufenthalt des Gutes im Verlauf der Beförderung wie Durchfuhr, transportbedingte Zwischenlagerung, Abstellen sowie Ver- und Auspacken von Gütern;
  4. Umschlag: das Be- und Entladen von Fahrzeugen, einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in Lagern, auf Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen;
  5. Lagerung: jede Aufbewahrung von Gütern in Räumen oder im Freien, die nicht als Bereitstellung im Zusammenhang mit der Beförderung steht oder Umschlag ist;
  6. Fahrzeug: ein Binnenschiff, einschließlich eines Kleinfahrzeugs und einer Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
  7. Tankschiff: ein Schiff, das für die Güterbeförderung in Tanks gebaut ist;
  8. schwimmendes Gerät: eine schwimmende Konstruktion mit Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Kräne;
  9. schwimmende Anlage: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie schwimmende Plattformen, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
  10. Inertisierung: Schaffung einer Raumatmosphäre erniedrigten Sauerstoffgehaltes und erhöhten Drucks durch Zugabe von sauerstoffreiem oder sauerstoffarmen Gas oder Gasgemisch, das unter Normalbedingungen von Druck und Temperatur weder entzündbar noch brandfördernd ist (Inertgas);
  11. Propulsionsorgane: Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an Wasserfahrzeugen wie Propeller und Bug

(2) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er eine Fahrerlaubnis für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt. Der Beauftragte des Schiffsführers ist der Vertreter des Schiffsführers bei dessen Abwesenheit.

§ 3 Anwendung anderer Vorschriften

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der folgenden Rechtsvorschriften Anwendung:

  1. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
  2. Gefahrgutverordnung Straße,
  3. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
  4. Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
  5. Landesschiffahrtsverordnung.

(2) Für die unmittelbar oder mittelbar am Netz der Bundeswasserstraßen gelegenen Häfen gelten darüber hinaus folgende Rechtsvorschriften des Bundes:

  1. Bundeswasserstraßengesetz,
  2. Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung,
  3. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung,
  4. Binnenschifferpatentverordnung,
  5. Binnenschiffährt-Sprechfunkverordnung,
  6. Binnenschiffahrtsaufgabengesetz.

Abschnitt 2
Zuständigkeiten und Befugnisse der oberen Verkehrsbehörde

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Obere Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau.

(2) Die obere Verkehrsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr und der Betrieb im Hafen bedroht werden. Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nach Zustimmung des Hafenbetreibers seiner Arbeitskräfte als Verrichtungsgehilfen bedienen.

(3) Die obere Verkehrsbehörde ist zuständig für

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