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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen
- Brandenburg -

Vom 9. Dezember 2013
(ABl. Nr. L 53 vom 27.12.2013 S. 3097)



Zur aktuellen Fassung

1 Betroffener Personenkreis

Die Durchführung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens und der Erstellung und Führung des Geobasisinformationssystems gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG) vom 27. Mai 2009, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. I Nr. 17), erfordert, dass die in den §§ 26 bis 28 BbgVermG genannten Personen und Stellen ihre Tätigkeit ganz oder teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen ausüben müssen.

2 Befreiung von Verboten der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO)

2.1 Zur Durchführung der Vermessungsarbeiten wird den in der Nummer 1 bezeichneten Personen und Stellen gemäß § 46 Absatz 2 StVO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs folgende Ausnahmegenehmigung erteilt:

  1. zum Befahren von und Parken auf Gehwegen (gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t),
  2. zum gebührenfreien Parken im Bereich von Parkuhren/Parkscheinautomaten,
  3. zum Parken im Zonenhaltverbot (Z. 290.1 StVO) oder beim Z. 314/Z. 314.1 beziehungsweise Z. 315 StVO ohne Parkscheibe, soweit ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe vorschreibt,
  4. zum Parken im eingeschränkten Haltverbot (Z. 286 StVO) und Zonenhaltverbot (Z. 290.1 StVO),
  5. zum Parken in gekennzeichneten Bewohnerparkbereichen (Z. 286, Z. 290.1 oder Z. 314 StVO - mit Zusatzzeichen -),
  6. zum Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Z. 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen,
  7. zum Befahren von und Parken in Fußgängerbereichen (Z. 242.1 StVO), wobei aber Gewichtsbeschränkungen durch vorhandene Zusatzzeichen bei den Z. 242.1 StVO zu beachten sind,
  8. zum Befahren von Fahrradstraßen (Z. 244.1 StVO) und
  9. zum Befahren von durch Z. 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art), Z. 251 StVO (Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) und Z. 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) gesperrten Straßen.

2.2 Auflagen

  1. Von der unter Nummer 2.1 erteilten Ausnahmegenehmigung darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie unter sorgfältiger Beachtung der jeweiligen Verkehrslage Gebrauch gemacht werden.
  2. Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist nach Anlass und Zeitdauer auf das unumgänglich notwendigste Maß zu beschränken und nur zu dem angegebenen Zweck gestattet.
  3. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen darf nur Schritttempo gefahren werden und auf den Fußgängerverkehr, der immer Vorrang hat, ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Abstellen des Fahrzeugs auf dem Gehweg muss für den Fußgänger eine Gehwegbreite von mindestens 1,5 m frei bleiben. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen muss beim Abstellen des Fahrzeugs jederzeit eine 3 m breite Durchfahrtsmöglichkeit zur Verfügung stehen.
  4. Die Berechtigung zum Befahren von Fahrradstraßen (Z. 244.1 StVO) sowie gesperrter Straßen (Z. 250, Z. 251, Z. 260 StVO) ist nicht zulässig, wenn die Einsatzstelle auch über andere nichtgesperrte Straßen/Wege erreicht werden kann. Auf gesperrten Straßen darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden und auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  5. Die Ausnahmegenehmigung wird auf Gefahr des Genehmigungsinhabers erteilt. Ansprüche irgendwelcher Art gegen das Land Brandenburg können aus dieser Genehmigung nicht hergeleitet werden. Der Inhaber der Ausnahmegenehmigung haftet für sämtliche Schäden und Ersatzansprüche, auch Dritten gegenüber, die auf die Nutzung dieser Ausnahmegenehmigung zurückzuführen sind, und hat das Land Brandenburg von derartigen Verbindlichkeiten zu befreien.
  6. Weisungen von Überwachungskräften, die dieser Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.
  7. Die nach der Nummer 2.3 ausgestellte Bescheinigung ist im jeweiligen Fahrzeug im Original mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  8. Sofern das Fahrzeug verlassen wird, ist die kennzeichenbezogene Bescheinigung im Fahrzeuginnern nach außen hin lesbar anzubringen.

2.3 Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde

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