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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung *

Vom 31. März 2009
(GVBl. Nr. 15 vom 28.05.2009 S. 271)



Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 74) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2008 (GVBl. II S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bei Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen findet die Binnenschiffs- und die Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. "Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf schiffbaren Landesgewässern sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen und soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Diese Bestimmungen gelten nicht für Spreewaldkähne."

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Im Anschluss an eine technische Untersuchung werden keine Gemeinschaftszeugnisse gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und Fährzeugnisse gemäß § 6 Absatz 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgegeben, sondern ein "Zulassungszeugnis für Binnenschiffe" gemäß Anlage 3, das von der nach § 2 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörde ausgestellt wird. Eine Ausrüstung der Fahrzeuge mit Sprechfunkanlagen ist nicht vorgesehen. Es entfällt die Ausrüstungspflicht gemäß § 10.02 Nummer 1a Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

(5) Die Fristen für die Umsetzung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften belaufen sich für folgende Bestimmungen auf den 1. Januar 2015:

Dies gilt nicht für Neu-, Ersatz- und Umbau."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. Nr. L 389 vom 12.12.2006 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/87/EG vom 22. September 2008 (ABl. Nr. L 255 vom 23.09.2008 S. 5).

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