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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Binnenschifffahrt

LSchiffV - Landesschifffahrtsverordnung
Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 25. April 2005
(GVBl. II Nr. 10 vom 19.05.2005 S. 166; 16.10.2007 S. 455 07; 24.08.2008 S. 374 08; 31.03.2009 S. 271 09; 15.07.2010 Nr. 28 10; 16.06.2011 Nr. 33; 19.12.2011 Nr. 33 11; 14.05.2013 Nr. 37 13; 17.04.2014 Nr.24; 25.01.2016 Nr. 5 16; 14.09.2016 Nr. 45 16; 09.05.2018 Nr. 34 18; 17.04.2019 Nr. 31 19; 20.09.2019 Nr. 80 19a; 10.02.2022 Nr. 22 22; GVBl. I vom 05.03.2024 Nr. 9 24)
Gl.-Nr.: 9150-3



Auf Grund des § 46 Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich 18 19a

(1) Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf allen schiffbaren Landesgewässern nach Anlage 1 dieser Verordnung.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 Zuständigkeiten 10 11 16 22

(1) Sachlich zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist, wenn nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Sie nehmen die Aufgaben nach dieser Verordnung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Örtlich zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Verwaltungsbereich sich der Wohnort des Fahrzeugeigentümers oder das Gewerbe eines Fahrzeugverleihers befindet. Für Fahrzeugeigentümer, die keinen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, ist die örtlich zuständige Behörde der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Verwaltungsbereich das Wasserfahrzeug seinen Liegeplatz hat.

(3) Oberste Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung. Es führt die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte. Das besondere Weisungsrecht der Sonderaufsichtsbehörde ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

(4) Oberste Naturschutzbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das für Naturschutz zuständige Mitglied der Landesregierung.

(5) Obere Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.

(6) Zuständige Wasserbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nicht nach § 126 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes die obere Wasserbehörde zuständig ist.

(7) Unterhaltungspflichtiger im Sinne dieser Verordnung ist bei Gewässern I. Ordnung das Landesamt für Umwelt bei Gewässern II. Ordnung der jeweils örtlich zuständige Gewässerunterhaltungsverband.

Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Begriffsbestimmungen 22

Nach dieser Verordnung gelten als

  1. Fahrzeug: ein Binnenschiff, einschließlich eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes;
  2. Fahrzeug mit Maschinenantrieb: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
  3. Schleppverband: eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt werden;
  4. Schubverband: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als "schiebendes Fahrzeug" bezeichnet wird;
  5. Schubleichter: ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür eingerichtetes Fahrzeug;
  6. Gelenkverband: eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplungen verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;
  7. gekuppelte Fahrzeuge: eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

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