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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung
- Brandenburg -

Vom 10. Februar 2022
(GVBl. II Nr. 22 vom 25.02.2022)



Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. II Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Gewässer sind schiffbare Gewässer im Sinne dieser Verordnung. Die Schifffahrt auf diesen Gewässern wird jedoch ausschließlich durch bundesgesetzliche Vorschriften geregelt.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. In § 3 Nummer 34 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 35 und 36 angefügt:

"35. isolierte Gewässer: die schiffbaren Landesgewässer Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee;

36. verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Für die gewerbliche Nutzung von Fahrzeugen, die unter Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, wird im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 eine Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung benötigt. Ausgenommen vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung sind alle Fahrzeugnutzungen auf den isolierten Gewässern. Eine nach dieser Verordnung bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis bleibt unabhängig vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bis zu ihrem Ablaufdatum, in der Klasse a längstens bis zum 17. Januar 2042 und in den Klassen B und C längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Fahrerlaubnis wird für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fähren,

Kategorie B: Fahrgastschiffe,

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb,

Kategorie E: Personenkähne,

Kategorie F: Fahrzeuge, die nicht den Kategorien a bis E entsprechen und keine Sportboote sind.

"(2) Zur Nutzung der Fahrerlaubnis auf schiffbaren Landesgewässern, die nicht mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (isolierte Gewässer), wird die Fahrerlaubnis für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fähren,

Kategorie B: Fahrgastschiffe,

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb,

Kategorie E: Personenkähne,

Kategorie F: Fahrzeuge, die nicht den Kategorien a bis E entsprechen und keine Sportboote sind.

Zur Nutzung der Fahrerlaubnis auf einem schiffbaren Landesgewässer, das mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden ist (verbundenes Gewässer), wird die Fahrerlaubnis mit folgenden Beschränkungen erteilt:

Kategorie A: seilgebundene Fähren,

Kategorie B: Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von maximal 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind,

Kategorie C: Güterschiffe bis 20 m Länge und schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb, die zur Gewässerunterhaltung verwendet werden."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Sportbootführerschein-Binnen" durch die Wörter "Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe "-Binnen" gestrichen.

e) In Absatz 6 wird das Wort "Binnenschifferpatentverordnung" durch das Wort "Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Die Fahrerlaubnis wird nachgewiesen durch
  1. einen Schiffsführerschein, nach Muster der Anlage 3, für Fahrzeuge der Kategorien A, B, C, E und F,
  2. einen Sportbootführerschein für Fahrzeuge nach Absatz 5,
  3. ein Patent, ein Befähigungszeugnis oder einen amtlichen Berechtigungsschein nach § 3 Absatz 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen,
  4. ein Befähigungszeugnis nach der Binnenschiffer- oder der Rheinschifferpatentverordnung.
"(7) Die Fahrerlaubnis wird unter Beachtung der Regelungen in Absatz 1 Satz 3 und 4 nachgewiesen durch:
  1. einen Schiffsführerschein nach Muster der Anlage 2 für Fahrzeuge der Kategorien a bis F gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2,
  2. einen Sportbootführerschein für Fahrzeuge nach Absatz 6,
  3. ein Patent, ein Befähigungszeugnis oder einen amtlichen Berechtigungsschein nach § 3 Absatz 2 bis 4 der Sportbootführerscheinverordnung,
  4. ein Befähigungszeugnis nach der Binnenschiffspersonalverordnung."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach dieser Verordnung gilt" die Wörter "bis zum 18. Januar 2032" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

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