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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung
- Brandenburg -

Vom 20. September 2019
(GVBl. II Nr. 80 vom 01.10.2019)



Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 17. April 2019 (GVBl. II Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Für die in dieser Verordnung aufgeführten DIN-Normen und technischen Vorschriften gelten vergleichbare Europäische Normen sowie andere in den EU-Mitgliedstaaten angewandte Normen und technische Vorschriften. " (3) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:

"(11) Unionszeugnisse für Binnenschiffe werden vom Landesamt für Bauen und Verkehr erteilt. Der Antrag auf Erteilung ist daher beim Landesamt für Bauen und Verkehr einzureichen. Die Absätze 5 und 10 gelten entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 191914

ENDE

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(Stand: 18.11.2019)

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