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Regelwerk
Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung

Vom 14. Mai 2013
(GVBl. II Nr. 37 vom 17.05.2013 S. 1)



Auf Grund des § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Fahrerlaubnispflicht

(1) Wer im Geltungsbereich des § 1 ein Fahrzeug führen will, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, dessen effektive Nutzleistung 3,68 Kilowatt übersteigt oder die Länge von 15 Metern überschreitet, bedarf einer gültigen Fahrerlaubnis der jeweiligen Kategorie. Bei gewerblicher Nutzung eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb ist, unabhängig von der Nutzleistung der Antriebsmaschine, eine Fahrerlaubnis der jeweiligen Kategorie erforderlich. Zum Führen von Personenkähnen mit und ohne Maschinenantrieb ist eine Fahrerlaubnis der Kategorie E erforderlich. Bei Ausnahmen gemäß § 80 Abs. 2 wird stets eine Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb benötigt.

(2) Die Fahrerlaubnis wird für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fähren;

Kategorie B: Fahrgastschiffe;

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;

Kategorie E: Personenkähne;

Kategorie F: Fahrzeuge, die nicht a bis E entsprechen und keine Sportboote sind.

(3) Die Beförderung von bis zu acht Personen mit einem Spreewaldkahn durch einen Schiffsführer gilt nicht als gewerblich, wenn dafür kein Entgelt erhoben wird. Eine Beförderung von mehr als acht Personen mit einem Spreewaldkahn gilt grundsätzlich als gewerblicher Transport im Sinne dieser Verordnung und bedarf der Fahrerlaubnis der Kategorie E.

(4) Eine Fahrerlaubnis der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie a und ersetzt im Geltungsbereich dieser Verordnung den Sportbootführerschein-Binnen mit Antriebsmaschine. Eine Fahrerlaubnis der Kategorie E mit Antriebsmaschine gilt im Bereich des Spreewaldes auch zum Führen von Spreewaldkähnen mit Maschinenantrieb, die keine Personenkähne sind.

(5) Als Fahrerlaubnis für alle Kleinfahrzeuge und Sportboote mit einer Maschinenleistung über 3,68 Kilowatt und einer Länge von weniger als 15 Metern gilt die Fahrerlaubnis gemäß der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen.

(6) Als Fahrerlaubnis für Sportboote mit einer Länge ab 15 Meter gilt das Sportschifferzeugnis gemäß der Binnenschifferpatentverordnung.

(7) Die Fahrerlaubnis wird nachgewiesen durch:

  1. einen Schiffsführerschein, nach Muster der Anlage 3, für Fahrzeuge der Kategorie A, B, C, E und F;
  2. einen Sportbootführerschein für Fahrzeuge nach Absatz 5;
  3. ein Patent, ein Befähigungszeugnis oder einen amtlichen Berechtigungsschein nach § 3 Abs. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen;
  4. ein Befähigungszeugnis nach der Binnenschiffer- oder der Rheinpatentverordnung.

(8) Die Berechtigungsscheine und Befähigungszeugnisse, die nach Absatz 7 Nr. 3 als Nachweis gelten, müssen durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sein.

" § 8 Fahrerlaubnispflicht

(1) Wer im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 ein Fahrzeug führen will, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist oder die Länge von 15 Metern und mehr überschreitet, bedarf einer gültigen Fahrerlaubnis. Bei gewerblicher Nutzung eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb ist unabhängig von der Nutzleistung der Antriebsmaschine eine Fahrerlaubnis erforderlich. Zum Führen von Personenkähnen mit und ohne Maschinenantrieb ist eine Fahrerlaubnis der Kategorie E erforderlich. Bei historischen Wasserfahrzeugen entscheidet die obere Verkehrsbehörde über die Fahrerlaubnispflicht oder -kategorie.

(2) Die Fahrerlaubnis wird für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fähren,

Kategorie B: Fahrgastschiffe,

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb,

Kategorie E: Personenkähne,

Kategorie F: Fahrzeuge, die nicht den Kategorien a bis E entsprechen und keine Sportboote sind.

(3) Die Beförderung von bis zu acht Personen mit einem Spreewaldkahn durch einen Schiffsführer gilt nicht als gewerblich, wenn dafür kein Entgelt erhoben wird. Eine Beförderung von mehr als acht Personen mit einem Spreewaldkahn gilt grundsätzlich als gewerblicher Transport im Sinne dieser Verordnung und bedarf der Fahrerlaubnis der Kategorie E.

(4) Eine Fahrerlaubnis der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie a und ersetzt im Geltungsbereich dieser Verordnung den Sportbootführerschein-Binnen mit Antriebsmaschine. Eine Fahrerlaubnis der Kategorie E mit Antriebsmaschine gilt im Bereich des Spreewaldes auch zum Führen von Spreewaldkähnen mit Maschinenantrieb, die keine Personenkähne sind.

(5) Für Kleinfahrzeuge und Sportboote mit einer Länge von weniger als 15 Metern gilt die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen.

(6) Als Fahrerlaubnis für Sportboote mit einer Länge ab 15 Meter gilt das Sportschifferzeugnis gemäß der Binnenschifferpatentverordnung.

(7) Die Fahrerlaubnis wird nachgewiesen durch

  1. einen Schiffsführerschein, nach Muster der Anlage 2, für Fahrzeuge der Kategorien A, B, C, E und F,
  2. einen Sportbootführerschein für Fahrzeuge nach Absatz 5,

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