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Regelwerk, Gefahrtgut/Transport

StVZuVO - StV-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Verkehrsministeriums über straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeiten

- Baden-Württemberg -

Vom 1. Juli 2025
(GBl. Nr. 58 vom 02.07.2025)



Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 2 des StVO-Zuständigkeitsgesetzes vom 29. April 2025 (GBl. 2025 Nr. 36) und
  2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114) geändert worden ist:

§ 1 Sachliche Zuständigkeit der höheren Straßenverkehrsbehörden

(1) Abweichend von § 3 Absätze 1 bis 3 StVOZuG sind die höheren Straßenverkehrsbehörden zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) auf Autobahnen, soweit nicht nach § 46 Absatz 2a StVO das Fernstraßen-Bundesamt oder eine andere Landesbehörde vorrangig zuständig ist; für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 7 StVO sowie die Herstellung des Benehmens nach § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 StVO verbleibt es auch auf Autobahnen bei der Zuständigkeit der unteren Straßenverkehrsbehörde.

(2) Für die landesinterne Stellungnahme nach III. zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ( VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (BAnz. Nr. 21, S. 1419, ber. S. 5206), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) geändert worden ist, ist die höhere Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anstoß des Anhörungsverfahrens des Fernstraßen-Bundesamts oder der aufgrund von § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts liegt.

§ 2 Besondere sachliche und örtliche Zuständigkeit für bestimmte Sondernutzungen sowie für verkehrsrechtliche Anordnungen im Zuge von Arbeitsstellen

(1) Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 StVO ist nach § 44 Absatz 3 Satz 3 StVO und unbeschadet des § 44a Absatz 1 Satz 3 StVO

  1. bei Veranstaltungen, die sich über den Bezirk einer unteren Straßenverkehrsbehörde hinaus erstrecken, die untere Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt;
  2. bei Veranstaltungen, die mehrere Länder berühren, die höhere Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt;
  3. bei Veranstaltungen, die im Ausland beginnen, die höhere Straßenverkehrsbehörde, deren Bezirk zuerst befahren wird.

Bei Veranstaltungen, die an unterschiedlichen Orten beginnen und an einem Ort enden (Sternzüge und Sternfahrten), gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils die Straßenverkehrsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die Veranstaltung endet.

(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Absätze 2 und 3 StVO für übermäßige Benutzung der Straßen durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland, soweit keine Vereinbarungen oder Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, sind nach § 44 Absatz 5 StVO die unteren Straßenverkehrsbehörden. Sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz. § 47 Absatz 3 StVO bleibt unberührt.

(3) Zuständig für die Anordnung vorübergehender bezirksübergreifender verkehrsrechtlicher Anordnungen im Zuge von Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist die untere Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Arbeitsstelle liegt. Erstreckt sich die Arbeitsstelle über den Bezirk mehrerer unterer Straßenverkehrsbehörden, ist die untere Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Arbeitsstelle liegt, im Übrigen die Straßenverkehrsbehörde, bei der die Antragstellerin oder der Antragsteller als erstes den Antrag auf Genehmigung gestellt hat. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Straßenverkehrsbehörden. § 45 Absatz 2 StVO bleibt unberührt.

§ 3 Besondere sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 StVO

(1) Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen

  1. von dem Gebot nach § 15 Satz 2 StVO, beim Liegenbleiben eines Fahrzeugs ein warnendes Zeichen aufzustellen, sind auf Autobahnen die höheren Straßenverkehrsbehörden, im Übrigen die unteren Straßenverkehrsbehörden;
  2. von dem Verbot nach § 18 Absatz 2 StVO, auf Kraftfahrstraßen außerhalb der Kreuzungen oder Einmündungen einzufahren, sind die unteren Straßenverkehrsbehörden;

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(Stand: 17.07.2025)

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