Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Gefahrgut/Transport

Verständigungen und Sofortmaßnahmen nach Unfällen mit Luftfahrzeugen
- Bayern -

Vom 12.Juli.2020
(BayMBl. Nr. 466 vom 19.08.2020)
Gl.-Nr.: 963-I



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 27. Juli 2020, Az. C5-3737-1-1 BGB

Anlagen
Anlage 1: Sofortmeldung
Anlage 2: Erreichbarkeiten

1. Allgemeines

Im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Wohnen, Bau und Verkehr wird bestimmt, dass diese Bekanntmachung bei Unfällen mit Luftfahrzeugen gilt. Dabei bemisst sich die Definition eines Luftfahrtunfalls nach der Definition des § 2 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes (FlUUG). Luftfahrzeuge sind nach § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. Ferner gelten Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Darüber hinaus sind die unten genannten Regelungen anlassbezogen auch auf unbemannte Luftfahrsysteme (ULS) anzuwenden. Insbesondere wird auf die Meldepflicht unter Nr. 2.4 hingewiesen.

2. Meldungen

Nach einem Unfall mit einem Luftfahrzeug sind folgende Alarmierungen bzw. Verständigungen durchzuführen (nicht abschließend):

2.1 Alarmierungen

In Abhängigkeit des Schadensausmaßes beim Unfall eines Luftfahrzeugs hat die örtliche Polizeidienststelle zunächst unverzüglich die Polizeieinsatzzentrale zu verständigen bzw. bei

Eingang der Mitteilung bei der Polizeieinsatzzentrale wird von dieser die örtliche Polizeidienststelle verständigt. Von der Polizeieinsatzzentrale haben anlassbezogen folgende Verständigungen zu erfolgen:

2.2 Sofortmeldung zugleich WE-Meldung durch die Einsatzzentrale - örtliche Polizeidienststelle

Das Landeskriminalamt, SG 532 - Kriminaldauerdienst, ist unverzüglich telefonisch zu verständigen. Die telefonische Vorausmeldung ist durch Sofortmeldung zu bestätigen. Die Sofortmeldung (Inhalt der Sofortmeldung siehe Anlage 1) soll möglichst genaue Angaben über den Unfallhergang und die Unfallfolgen enthalten. Müssen Einzelheiten im Sinne der Anlage 1 erst ermittelt werden, so ist die Sofortmeldung zunächst unvollständig zu erstatten und alsbald zu ergänzen. Die Sofortmeldung an das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Lagezentrum Bayern, und das Landeskriminalamt ist mit E-Post zu übermitteln; sie gilt zugleich als WE-Meldung. Über Ermittlungsergebnisse und Lagefortschreibungen ist unverzüglich nachzuberichten.

2.3 Verständigungen des Bayerischen Landeskriminalamts (BLKA)

Das BLKa hat von dem Unfall eines Luftfahrzeugs sofort - fernmündlich vorab und mit E-Post bzw. Fax - unter Berücksichtigung der Vorgaben und in Teilen vorgehaltener Erreichbarkeiten aus Anlage 2 zu verständigen:

2.4 Meldepflichten im Zusammenhang mit ULS

Auf den Meldeweg und den Meldeumfang bei Sachverhalten mit polizeilicher ULS- bzw. Flugmodellrelevanz gemäß IMS IC5-0272.71-2 vom 23. Dezember 2016 darf verwiesen werden.

3. Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundeswehr

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion