Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Gefahrgut/Transport |
![]() |
Bremische Verordnung über Vorgaben für ein sicheres und digitales Containerfreistellungsverfahren
- Bremen -
Vom 9. September 2025
(Brem.GBl. Nr. 106 vom 01.10.2025 S. 792)
Auf Grund des § 22c des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 488) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Erhöhung der Sicherheit und der transparenten und vor Manipulation durch unbefugte Dritte geschützten Nachvollziehbarkeit bei der Einfuhr und Freistellung von Containern im Geltungsbereich des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Neben den Begriffsbestimmungen des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3 Freigabe von Containern
(1) Zur Erfüllung der in § 22a des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes genannten Pflicht zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens sind die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben an ein digitalisiertes Freistellungssystem zu übermitteln.
(2) Das Freistellungssystem muss sicherstellen, dass der Terminalbetreiber einen Container nur an den Inhaber eines Abholrechts abgibt.
(3) Das Freistellungssystem hat den in der Anlage 2 genannten Anforderungen zu entsprechen. Die Erfüllung der Anforderungen kann jederzeit von der zuständigen
Behörde kontrolliert werden. Der Systembetreiber ist verpflichtet, die zuständige Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.
(4) Terminals, die pro Jahr durchschnittlich weniger als 500 Importcontainer von Seeschiffen löschen, sind verpflichtet, die Personaldaten der fahrzeugführenden Person, das amtliche Kennzeichen der Sattelzugmaschine oder des Lastkraftwagens und die Containernummer bei Abholung des Containers zu dokumentieren und fünf Jahre zu speichern oder auf andere Weise abzulegen.
§ 4 Übergangsbestimmungen
Bis zum 31. März 2026 gelten die Nummern 3 und 4 der Anlage 1 mit der Maßgabe, dass der anfragende Transporteur zum Zeitpunkt der Voranmeldung oder Slotbuchung das digitale Abholrecht besitzen muss und bei der Abholung eines Containers durch einen LKW die fahrzeugführende Person an das digitale Freistellungssystem gemeldet worden sein muss, wenn diese Mitteilung nicht aus dem Fahreridentifikationssystem erfolgen kann.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
| Angaben, die gemäß § 3 Absatz 1 an digitale Systeme für die Containerfreistellung zu übermitteln sind | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) |
(Stand: 02.10.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion