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Regelwerk; Gefahrgut/Transport

Bremische Verordnung über Vorgaben für ein sicheres und digitales Containerfreistellungsverfahren
- Bremen -

Vom 9. September 2025
(Brem.GBl. Nr. 106 vom 01.10.2025 S. 792)



Auf Grund des § 22c des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 488) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Erhöhung der Sicherheit und der transparenten und vor Manipulation durch unbefugte Dritte geschützten Nachvollziehbarkeit bei der Einfuhr und Freistellung von Containern im Geltungsbereich des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Neben den Begriffsbestimmungen des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Container ist ein entsprechend der ISO-Norm 668 definierter, laut Frachtvertrag beladener Großraumbehälter;
  2. Löschen beschreibt den Vorgang, wenn ein Schiff entladen wird;
  3. Schiffsagentur ist eine juristische Person, die den Seetransport des Containers organisiert oder als bevollmächtigter Vertreter einer Reederei auftritt;
  4. Terminal ist eine räumlich begrenzte Anlage mit integrierter Prozess- und Ablauforganisation, in der Container gelöscht, zum Weitertransport bereitgestellt und auf weiterführende Verkehrsträger umgeschlagen werden;
  5. Reederei ist eine juristische Person, die gewerbsmäßig Frachtgut mittels Frachtvertrags auf Seeschiffen transportiert und an den von den Ladungsbeteiligten zur Abholung Beauftragten abliefert;
  6. Spedition ist eine juristische Person, die das Abholrecht von der Reederei oder einer durch die Reederei beauftragten Schiffsagentur erhält;
  7. Transporteur ist eine juristische Person, die als Inhaber des Abholrechts zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen des Freistellungsverfahrens einen Container am Terminal abholt;
  8. Gate-in-Meldung bezeichnet die Meldung des Zeitpunkts, ab dem sich der Lastkraftwagen und der Fahrzeugführende auf dem Terminal befinden;
  9. Gate-out-Meldung bezeichnet eine elektronische Mitteilung des Terminalbetreibers, in der angegeben wird, wann der Container das Terminal verlassen hat;
  10. Abholrecht ist das übertragbare Recht im Rahmen des digitalen Freistellungsverfahrens, das den Inhaber berechtigt, einen bestimmten Container am Terminal abzuholen;
  11. Voranmeldung beschreibt die Vereinbarung über einen geplanten Abholzeitraum eines Containers seitens des Transporteurs;
  12. Slotbuchung bezeichnet die Vereinbarung über einen konkreten Abholzeitraum zwischen Transporteur und Terminal;
  13. Fahreridentifikationssystem ist ein terminalseitiges IT-System welches, nach Prüfung der Identität der fahrenden Person, eine Zufahrt zum Terminal ermöglicht. Eine Fahrer-ID basiert auf Angaben zu Vor- und Nachname, Geburtstag und -ort, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse, telefonische Erreichbarkeit und Unternehmenszugehörigkeit;
  14. Nutzer-ID ist die eindeutige Zuordnung einer juristischen Person im Freistellungssystem.

§ 3 Freigabe von Containern

(1) Zur Erfüllung der in § 22a des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes genannten Pflicht zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens sind die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben an ein digitalisiertes Freistellungssystem zu übermitteln.

(2) Das Freistellungssystem muss sicherstellen, dass der Terminalbetreiber einen Container nur an den Inhaber eines Abholrechts abgibt.

(3) Das Freistellungssystem hat den in der Anlage 2 genannten Anforderungen zu entsprechen. Die Erfüllung der Anforderungen kann jederzeit von der zuständigen

Behörde kontrolliert werden. Der Systembetreiber ist verpflichtet, die zuständige Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.

(4) Terminals, die pro Jahr durchschnittlich weniger als 500 Importcontainer von Seeschiffen löschen, sind verpflichtet, die Personaldaten der fahrzeugführenden Person, das amtliche Kennzeichen der Sattelzugmaschine oder des Lastkraftwagens und die Containernummer bei Abholung des Containers zu dokumentieren und fünf Jahre zu speichern oder auf andere Weise abzulegen.

§ 4 Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. März 2026 gelten die Nummern 3 und 4 der Anlage 1 mit der Maßgabe, dass der anfragende Transporteur zum Zeitpunkt der Voranmeldung oder Slotbuchung das digitale Abholrecht besitzen muss und bei der Abholung eines Containers durch einen LKW die fahrzeugführende Person an das digitale Freistellungssystem gemeldet worden sein muss, wenn diese Mitteilung nicht aus dem Fahreridentifikationssystem erfolgen kann.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

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Angaben, die gemäß § 3 Absatz 1 an digitale Systeme für die Containerfreistellung zu übermitteln sind Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
  1. Von den Beteiligten am Umschlagprozess sind die jeweils aufgeführten Daten an das gewählte Freistellungssystem zu übermitteln:
    1. von der Reederei oder von der Schiffsagentur:
      1. a) Mitteilung der Einfuhrdaten (Manifest) eines Containers;

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(Stand: 02.10.2025)

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