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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung

Vorn 23. November 2016
(Brem.GBl. Nr. 116 vom 05.12.2016 S. 824)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet und aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2016 (Brem.GBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

17. Werft- und Reparaturschiffe
Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen."

b) Die bisherigen Nummern 17 bis 34 werden Nummern 18 bis 35.

2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr zahlen beim 2. Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend 50% des jeweiligen Gebührensatzes. "(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr erhalten für ihren zweiten Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend einen Rabatt von 50 Prozent auf die Raumgebühr. Die Frist beginnt am Tag des ersten Auslaufens und endet am Tag des zweiten Einlaufens."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Raumgebühr08 10a 11 12 13a 14 15

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,0316
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,0645
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,0813
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,0982
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1181
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,2472
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,0585
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1171
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,1755
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2048
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1568
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2654
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0347
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ 0,0375
Fahrzeuge über 40.000 BRZ 0,0430
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0430
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0432
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 0,0486
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1358
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,2233
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,4451
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,2242
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ 0,2317
Fahrzeuge über 50.000 BRZ 0,2374
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2906
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,4945
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ 0,0927
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ 0,0993
Fahrzeuge über 70.000 BRZ 0,1037
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,1056
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,1295
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3004
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe 0,2750
Fahrgastschiffe 0,2356
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)
Welcome-Tarif (1.Reise)
3.-10. Reise
11. - 20. Reise
21. - 30. Reise*
Ab 31. Reise*
*Ab 1. Reise
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen 0,1358
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen

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