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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven
- Bremen -
Vom 23. April 2025
(Brem.GBl. Nr. 38 vom 26.04.2025 S. 383)
Aufgrund
wird, hinsichtlich der Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung nach Anhörung der Handelskammer, verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.GBl. S. 1129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. bremenports Die vom Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG. |
"2. bremenports Die von der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation gemäß § 17 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co.KG. Die Beleihung gilt in Bezug auf die Hafenlotsgelder Bremerhaven nur für die Versetzpauschale gemäß § 12 Absatz 10 Nummer 3." |
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven
Die für die Festsetzung und Einziehung der Hafenlotsgelder Bremerhaven zuständige Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven. Die Befugnis gilt nicht für die Versetzpauschale gemäß § 12 Absatz 10 Nummer 3."
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben
(1) Die Hafenabgaben werden durch Bremenports erhoben. (2) Die Hafenabgaben werden von Bremenports festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes berechnet und erhoben. Die §§ 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebgesetzes gelten unmittelbar. (3) Die Zahlung der Hafenabgaben kann Bremenports vor Auslaufen des Fahrzeuges verlangen. |
" § 4 Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben
(1) Die Hafenabgaben werden durch bremenports erhoben. Abweichend von Satz 1 werden die Hafenlotsgelder Bremerhaven mit Ausnahme der Versetzpauschale gemäß § 12 Absatz 10 Nummer 3 durch die Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven erhoben. (2) Die Hafenabgaben werden durch bremenports und die Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz berechnet und erhoben. Die §§ 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes gelten unmittelbar. (3) Die Zahlung der Hafenabgaben können bremenports und die Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven vor Auslaufen des Fahrzeugs verlangen." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "bremenports" die Wörter "und der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "bremenports" die Wörter "oder der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven
Die Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven vom 28. November 1979 (Brem.GBl. S. 431), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 2 Nummer 1, § 14 Absatz 1, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 2 und 3, § 22 Absatz 1 und 2, und § 25 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Wissenschaft und Häfen" durch die Wörter "Wirtschaft, Häfen und Transformation" ersetzt.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Bevor der Hafenlotse von Bord geht, hat er alle relevanten Daten der Lotsung elektronisch zu dokumentieren." |
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. In § 34 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Wissenschaft und Häfen" durch die Wörter "Wirtschaft, Häfen und Transformation" ersetzt.
4. Nach § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
(Stand: 02.05.2025)
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