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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -

Vom 18. Dezember 2024
(Brem.GBl. Nr. 155 vom 20.12.2024 S. 1129)


Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 572) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "Wissenschaft und Häfen" ersetzt durch die Wörter "Wirtschaft, Häfen und Transformation" ersetzt.

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10. Open-top-Fahrzeuge
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO.
"10. Open-top-Fahrzeuge
Nach den Begriffsbestimmungen der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO sind das Fahrzeuge, die ausschließlich Container befördern und wie ein offenes "U" konstruiert sind. Sie weisen einen Doppelboden auf und haben hoch gezogene Seitenwände ohne ein abschließendes Deck. Die offene Containerstellfläche muss mindestens 66,7 Prozent der gesamten Lukenfläche betragen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1 Fahrzeugen im Seeverkehr in der Regel die BRZ; "1. Fahrzeugen im Seeverkehr die BRZ und bei Open-top-Fahrzeugen die verminderte BRZ, wenn diese durch Vorlage des ITC 69 nachgewiesen wurde;"

b) Nummer 2

2. Open-top-Fahrzeugen die im ITC `69 ausgewiesene reduzierte BRZ;

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 2 bis 6.

3. § 3b Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Umwelt-Rabatt
Fahrzeuge im Binnenverkehr erhalten pro Anlauf einen Rabatt von 10 Prozent auf die Binnenschiffsgebühr, wenn
  1. der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegte Emissionsgrenzwert der Stufe II, (ZKR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000) oder
  2. die Stufe V nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (NRMM-Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16. September 2016, S. 118))

übertroffen werden. Hinsichtlich des NOx Wertes muss dieser mindestens 65 Prozent über den zulässigen Werten nach ZKR II und NRMM Stufe V liegen. Zugrunde gelegt wird hierbei jeweils der Antriebsmotor des jeweiligen Fahrzeugs mit der niedrigsten Kategorie. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines eindeutigen, nachvollziehbaren und gültigen Zertifikats oder Zeugnisses bei der Gebührenstelle von bremenports.

"2. Umweltrabatt
Fahrzeuge im Binnenverkehr erhalten pro Anlauf einen Rabatt von 10 Prozent auf die Binnenschiffsgebühr, wenn
  1. die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegten Emissionsgrenzwerte der Stufe II, (ZKR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000) eingehalten werden und in Bezug auf den NOx Wert um mindestens 65 Prozent unterschritten werden oder
  2. die Stufe V nach der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, L 231 vom 06.09.2019 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.06.2022 S. 43) geändert worden ist, in Verbindung mit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, eingehalten wird.

Zugrunde gelegt wird hierbei jeweils der Antriebsmotor des jeweiligen Fahrzeugs mit der niedrigsten Kategorie. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines eindeutigen, nachvollziehbaren und gültigen Zertifikats oder Zeugnisses in deutscher oder englischer Übersetzung bei der Gebührenstelle von bremenports. Der Tag der Einreichung des Nachweises gilt dabei als Antragsdatum und der Rabatt wird maximal für die Dauer eines Jahres gewährt. Danach ist ein neuer Nachweis bei der Gebührenstelle vorzulegen."

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