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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -
Vom 18. Dezember 2024
(Brem.GBl. Nr. 155 vom 20.12.2024 S. 1129)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 572) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "Wissenschaft und Häfen" ersetzt durch die Wörter "Wirtschaft, Häfen und Transformation" ersetzt.
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 10. Open-top-Fahrzeuge Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO. |
"10. Open-top-Fahrzeuge Nach den Begriffsbestimmungen der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO sind das Fahrzeuge, die ausschließlich Container befördern und wie ein offenes "U" konstruiert sind. Sie weisen einen Doppelboden auf und haben hoch gezogene Seitenwände ohne ein abschließendes Deck. Die offene Containerstellfläche muss mindestens 66,7 Prozent der gesamten Lukenfläche betragen." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1 Fahrzeugen im Seeverkehr in der Regel die BRZ; | "1. Fahrzeugen im Seeverkehr die BRZ und bei Open-top-Fahrzeugen die verminderte BRZ, wenn diese durch Vorlage des ITC 69 nachgewiesen wurde;" |
b) Nummer 2
2. Open-top-Fahrzeugen die im ITC `69 ausgewiesene reduzierte BRZ;
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 2 bis 6.
3. § 3b Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Umwelt-Rabatt Fahrzeuge im Binnenverkehr erhalten pro Anlauf einen Rabatt von 10 Prozent auf die Binnenschiffsgebühr, wenn
übertroffen werden. Hinsichtlich des NOx Wertes muss dieser mindestens 65 Prozent über den zulässigen Werten nach ZKR II und NRMM Stufe V liegen. Zugrunde gelegt wird hierbei jeweils der Antriebsmotor des jeweiligen Fahrzeugs mit der niedrigsten Kategorie. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines eindeutigen, nachvollziehbaren und gültigen Zertifikats oder Zeugnisses bei der Gebührenstelle von bremenports. |
"2. Umweltrabatt Fahrzeuge im Binnenverkehr erhalten pro Anlauf einen Rabatt von 10 Prozent auf die Binnenschiffsgebühr, wenn
Zugrunde gelegt wird hierbei jeweils der Antriebsmotor des jeweiligen Fahrzeugs mit der niedrigsten Kategorie. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines eindeutigen, nachvollziehbaren und gültigen Zertifikats oder Zeugnisses in deutscher oder englischer Übersetzung bei der Gebührenstelle von bremenports. Der Tag der Einreichung des Nachweises gilt dabei als Antragsdatum und der Rabatt wird maximal für die Dauer eines Jahres gewährt. Danach ist ein neuer Nachweis bei der Gebührenstelle vorzulegen." |
(Stand: 14.01.2025)
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