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Regelwerk

Verordnung über die nach dem Fahrpersonalgesetz zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 23. Oktober 2007
(GBl. Nr. 49 vom 02.11.2007 S. 482)



Archiv: 2004

Auf Grund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2007 (Brem.GBl. S. 413) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Aufsichtsbehörden im Sinne von § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, sind

  1. der Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Verkehrsüberwachung,
  2. im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(2) Zuständige Behörden für die Einholung von Auskünften und Anforderung von Unterlagen im Sinne von § 4 Abs. 3 des Fahrpersonalgesetzes ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(3) Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten im Sinne von § 4a des Fahrpersonalgesetzes sowie die Ausgabe und Entziehung dieser Karten sind

  1. für die Fahrerkarten die Fahrerlaubnisbehörden
    1. für die Stadtgemeinde Bremen beim Stadtamt,
    2. für die Stadtgemeinde Bremerhaven beim Magistrat der Stadt Bremerhaven
  2. für die Werkstatt- oder Unternehmenskarten die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(4) Zuständige Behörde für die Untersagung der Fortsetzung der Fahrt und Einziehung von Unterlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes ist der Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Verkehrsüberwachung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Fahrpersonalgesetz zuständigen Behörden vom 2. November 2004 (Brem.GBl. S. 577 - 9231-a-1) außer Kraft.

ENDE

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