Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Gefahrgut

Bremische Verordnung über Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container
- Bremen -

Vom 14. Juni 2016
(Brem.GBl. Nr. 58 vom 28.06.2016 S. 332)



Aufgrund

verordnet der Senat:

Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz

§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

§ 2

Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist im Land Bremen auf den Straßen, den nicht bundeseigenen Eisenbahnen, und den Gewässern, die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 70 Absatz 2 und § 74 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes, im Hafengebiet gemäß § 2 Absatz 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremen und im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven die Hafenbehörde, in den Betrieben in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.

Teil 2
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

§ 3

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde im Land Bremen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt für die Verkehrsträger Straße und nicht bundeseigene Eisenbahnen, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Verkehrsträger Straße und die nicht bundeseigene Eisenbahnen, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Land Bremen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt für den Verkehrsträger Binnenschifffahrt, ist die Hafenbehörde.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Verkehrsträger Binnenschifffahrt, ist die Hafenbehörde.

Teil 3
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See

§ 4

(1) Zuständige Behörde im Land Bremen nach § 6 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See ist die Hafenbehörde.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist die Hafenbehörde.

Teil 4
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

§ 5

(1) Zuständige Behörde nach § 3 Absatz 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, die Hafenbehörde, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

Teil 5
Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

§ 6

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion