Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Bahn |
HSeilbG - Hessisches Seilbahngesetz
- Hessen -
Vom 25. September 2006
(GVBl. I. Nr. 17 vom 25.09.2006 S. 491; 20.05.2010 S. 150 10; 13.12.2012 S. 622 12; 26.06.2015 S. 254 15; 28.05.2018 S. 184 18; 06.09.2019 S. 222 19)
Gl.-Nr.: 62-20
Siehe Fn. *
Archiv EBG - Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen 1967
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Der Geltungsbereich dieses Gesetzes entspricht dem Anwendungsbereich nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1).
§ 2 Begriffsbestimmungen 10 19
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/424.
(8) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn umfasst die Sicherheit der Anlage und des Betriebs. Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass
(9) Der Ausdruck "Europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
(10) Die Sicherheitsanalyse muss den Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen. Sie erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Anlage und die dabei eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsysteme.
(11) Aufgrund der durchgeführten Sicherheitsanalyse nach Abs. 10 ist ein Sicherheitsbericht zu erstellen. In diesem sind die notwendigen Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu beschreiben. Die vorgesehenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme müssen aufgeführt sein.
Die Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationen der Seilbahnen nach Art. 3 Nr. 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 sollen so gestaltet werden, dass sie die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigen und den Anforderungen an die Barrierefreiheit so weit wie möglich entsprechen.
Zweiter Teil
Bau und Betrieb
§ 4 Planfeststellung 10 15 18 19
(1) Vor dem Bau neuer oder der Erweiterung bestehender Seilbahnen ist der Plan festzustellen oder zu genehmigen oder die Entscheidung zu treffen, dass Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Nicht dazu gehören grundhafte Erneuerungen und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Skilifte, die nicht ganzjährig errichtet werden.
(2) Der Plan besteht aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass, die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen sowie Namen und gegenwärtige Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erkennen lassen; Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist.
(3) Im Rahmen der Planfeststellung und der Plangenehmigung unterliegen alle Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Seilbahnen
(Stand: 27.09.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion