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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Seilbahngesetzes * 1

Vom 20. Mai 2010
(GVBl. I vom 01.06.2010 S.150)



Artikel 1

Das Hessische Seilbahngesetz vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Buchst. a wird die Angabe "Art. 1" durch "Art. 1 Abs. 6" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind aus mehreren Bauteilen errichtete Anlagen, mit denen Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert werden, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt oder getragen werden. "Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei diesen Anlagen werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppvorrichtungen befördert, die durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt oder getragen werden."

3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794)" durch "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95)" ersetzt.

b) In Nr. 1 werden die Angabe "79/ 409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9)," durch "2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7)" und die Angabe "97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42)" durch "2006/105/ EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368)" ersetzt.

4. In § 5 Satz 2 wird die Angabe "28. September 2005 (GVBl. I S. 662)" durch "15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716)" ersetzt.

5. In § 8 Abs. 5 wird die Angabe "Abs. 4" durch "Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

6. In § 9 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 107)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)," eingefügt.

7. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Vorschriften der §§ 158b ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), über die Pflichtversicherung finden Anwendung. " (1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen,
  1. einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder
  2. einer Versicherungsgemeinschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzugehören, die die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt

(Versicherungspflicht). Die Vorschriften des § 113 Abs. 2 und 3 und der §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410), finden Anwendung."

8. In § 22 Nr. 8 wird vor dem Wort "soweit" das Wort "auch" eingefügt.

9. In § 25 Satz 2 wird die Zahl "2011" durch " 2016 " ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 62-20

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 1005 S. 21)

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