Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Unfallaufnahmerichtlinien - Richtlinien über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2025
(StAnz. Nr.1/2 vom 05.01.2026 S. 3)



Archiv: 2010

1 Begriff des Verkehrsunfalls

Ein Verkehrsunfall (Unfall) im Sinne dieser Richtlinien ist ein plötzliches und zumindest für einen Beteiligten ungewolltes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und bei dem ein Personen- und/oder nicht völlig belangloser Sachschaden entstanden ist. Bei einem Verkehrsunfall muss mindestens ein dem Fahrverkehr zuzurechnendes Fahrzeug beteiligt sein.

Unfälle außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs und Unfälle, bei denen ausschließlich Fußgänger oder Reiter oder führerlose oder abgestellte Fahrzeugen beteiligt sind, werden von diesen Richtlinien nicht erfasst. Sie können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein. In derartigen Fällen sind die Grundsätze dieser Richtlinien sinngemäß anzuwenden. Eine Abbildung als Verkehrsunfall im elektronischen Vorgangsbearbeitungssystem ist auch in diesen Fällen zulässig.

2 Einteilung der Verkehrsunfälle

Kategorie 1: Verkehrsunfall mit Getöteten

Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde getötet (dazu zählen auch Personen, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind).

Kategorie 2: Verkehrsunfall mit Schwerverletzten

Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde 24 Stunden oder länger stationär in einem Krankenhaus aufgenommen.

Kategorie 3: Verkehrsunfall mit Leichtverletzten

Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde leicht verletzt (keine stationäre Aufnahme von mindestens 24 Stunden).

Kategorie 4: Schwerwiegender Verkehrsunfall mit Sachschaden

Eine Straftat oder eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit wurde verwirklicht und mindestens ein Kraftfahrzeug (KFZ) ist nicht mehr fahrbereit.

Kategorie 5: Verkehrsunfall mit Sachschaden Alle Verkehrsunfälle bei denen

  1. eine Straftat (außer Kategorie 6) oder eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde und alle beteiligten KFZ fahrbereit geblieben sind,
  2. keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde, auch wenn mindestens ein beteiligtes KFZ nicht mehr fahrbereit ist.

Kategorie 6: Verkehrsunfall mit Sachschaden unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln

Mindestens ein Unfallbeteiligter stand unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln und alle Fahrzeuge sind fahrbereit. Ist ein KFZ nicht fahrbereit, so liegt Kategorie 4 vor.

3 Allgemeines zur Verkehrsunfallaufnahme

Die Polizei nimmt grundsätzlich jeden ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall auf.

Die Verkehrsunfallaufnahme umfasst alle polizeilichen Maßnahmen ab Bekanntwerden des Unfalles und mündet in die Verkehrsunfallsachbearbeitung. Sie dient der Feststellung und Beseitigung von Gefahren und Störungen sowie der Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Hierfür ist regelmäßig eine Prüfung des Sachverhaltes vor Ort erforderlich.

Die Verkehrsunfallaufnahme und die Verkehrsunfallsachbearbeitung liefern die erforderlichen Basisdaten für die sich anschließende Verkehrsunfallauswertung und sind Bestandteile der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit. Im Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz sind in diesem Zusammenhang die gesetzliche Auskunftspflicht der unfallaufnehmenden Polizeidienststelle und die für die statistische Erfassung erforderlichen Daten normiert.

Art und Umfang der polizeilichen Maßnahmen orientieren sich insbesondere an der Schwere der Unfallfolgen, an der Komplexität des Unfallgeschehens und an den Beweisanforderungen des Straf- und Bußgeldverfahrens. Die Regelungen des Ersten Angriffs nach PDV 100 "Führung und Einsatz der Polizei" sind bei der Verkehrsunfallaufnahme entsprechend zu beachten.

4 Maßnahmen bei der Verkehrsunfallaufnahme

4.1 Grundsätzliche Maßnahmen

4.1.1 Absicherung/Absperrung

Die Unfallstelle ist unter Beachtung der Grundsätze der Eigensicherung abzusichern und erforderlichenfalls abzusperren. Die Erforderlichkeit von Ableitungsmaßnahmen und der Veranlassung von Rundfunkwarnmeldungen ist im Einzelfall zu beurteilen.

4.1.2 Erste Hilfe

Nach Absicherung der Unfallstelle sind erforderliche Erste-Hilfe-Maßnahmen zu veranlassen. Sie haben Vorrang vor der Spurensuche und -sicherung.

4.1.3 Information anderer Behörden

Besteht Grund zu der Annahme, dass der Unfall auf die Beschaffenheit der Straße oder auf fehlende, mangelhafte oder unzweckmäßig angebrachte Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zurückzuführen ist, sind die zuständigen Stellen (zum Beispiel Straßenverkehrsbehörde, Straßenbauamt, Straßenmeisterei) unverzüglich zu unterrichten und erforderliche Sofortmaßnahmen zu treffen. Bei absehbar länger dauernden Verkehrsmaßnahmen ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde zwecks Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten.

4.2 Freisetzung von Gefahrgut/Betriebsstoffen; Beteiligung von Elektrofahrzeugen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.02.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion