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ContainerfreistVO - Container-Freistellungsverordnung
Verordnung über Vorgaben für ein sicheres und digitales Containerfreistellungsverfahren
- Hamburg -
Vom 12. August 2025
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 19.08.2025 S. 502)
Gl.-Nr.: 9501-2-1
Auf Grund von § 26 Absatz 1 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 208), wird verordnet:
§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung dienen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Neben den Begriffsbestimmungen des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes sowie den Begriffsbestimmungen des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), und den auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung gelten weitere nachfolgende Begriffsbestimmungen:
§ 3 Freigabe von Containern
(1) Zur Erfüllung der in § 25a des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes genannten Pflicht zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens sind die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben an ein digitales Freistellungssystem zu übermitteln.
(2) Das Freistellungsystem muss sicherstellen, dass der Terminalbetreiber einen Container nur an den Inhaber eines Abholrechts abgeben darf.
(3) Das Freistellungssystem hat den in Anlage 2 genannten Anforderungen zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann jederzeit die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen und der Systembetreiber ist verpflichtet, die zuständige Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.
(4) Terminals, die pro Jahr durchschnittlich weniger als 500 Importcontainer von Seeschiffen löschen, sind verpflichtet die Personaldaten der Fahrerin oder des Fahrers, das amtliche Kennzeichen der Sattelzugmaschine oder des Lastkraftwagens und die Containernummer bei Abholung des Containers zu dokumentieren und fünf Jahre zu speichern oder auf andere Weise abzulegen. Die Personaldaten umfassen folgende Angaben:
§ 4 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
(2) Sofern der Terminalbetreiber nachweisen kann, dass die Einführung eines entsprechenden Freistellungssystems bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen oder rechtsverbindlich beauftragt wurde, wird eine Übergangsfrist zur Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung bis zum 31. März 2026 gewährt. Innerhalb dieser Frist muss das System vollständig implementiert und in Betrieb genommen sein. Bei Inanspruchnahme dieser Übergangsfrist ist der Terminalbetreiber verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren und den beabsichtigten Umsetzungsplan vorzulegen.
(Stand: 02.10.2025)
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