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Regelwerk, Gefahrenabwehr

HmbHafenSG
Hamburgisches Hafensicherheitsgesetz

- Hamburg -

Vom 11. Mai 2021
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 18.05.2021 S. 311)



Archiv 2005

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Sicherheit im Hamburger Hafen, insbesondere

  1. zur besonderen Gefahrenabwehr zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen vor terroristischen Anschlägen,
  2. zur Gewährleistung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und
  3. zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. in den Grenzen des Hafennutzungsgebiets,
  2. im Sandtorhafen, Grasbrookhafen, Mühlenberger Loch und auf der Este,
  3. innerhalb von Hafenanlagen, die unmittelbar an die in den Nummern 1 und 2 genannten Wasserflächen angrenzen, sowie
  4. hinsichtlich des § 9 im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Hafennutzungsgebiet bezeichnet das Hafengebiet gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19) in der am 20. Oktober 2009 geltenden Fassung.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Betreiberin oder Betreiber einer Hafenanlage ist die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die oder der Nutzungsberechtigte einer Hafenanlage. Im Einzelfall legt die zuständige Behörde die Betreiberin oder den Betreiber einer Hafenanlage fest.

(2) Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, auf die

  1. in § 2 Nummer 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 259), geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512), in der jeweils geltenden Fassung und
  2. in § 2 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1476), geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512), in der jeweils geltenden Fassung

Bezug genommen wird.

(3) Hafen sind die durch § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 in der Gesamtheit festgelegten Örtlichkeiten.

(4) Hafenanlage ist eine Örtlichkeit, in der die in Teil A/ Nummer 3.1.1 des ISPS-Codes genannten Schiffe abgefertigt werden. Als Abfertigung gilt auch die Reparatur in Schiffswerften sowie die Benutzung von Warteplätzen und Schleusen.

(5) IMDG-Code bezeichnet die Vorschriften des International Maritime Dangerous Goods Code in der Fassung vom 13. November 2018 (Verkehrsblatt S. 847).

(6) ISPS-Code bezeichnet die Vorschriften der Anlage zum Kapitel XI-2 des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert am 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018).

(7) Schengener Grenzkodex ist die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. EU 2016 Nr. L 77 S. 1, 2018 Nr. L 272 S. 69), zuletzt geändert am 20. Mai 2019 (ABl. EU 2019 Nr. L 135 S. 27, 2020 Nr. L 10 S. 4).

Teil 2
Vorschriften zur besonderen Gefahrenabwehr zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen
vor terroristischen Anschlägen

§ 4 Anzuwendende Vorschriften

Zur besonderen Gefahrenabwehr zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen vor terroristischen Anschlägen gelten die Bestimmungen des ISPS-Codes, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6), zuletzt geändert am 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), sowie die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 25), zuletzt geändert am 20 Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241).

§ 5 Verantwortlichkeiten

(1) Verantwortlichkeiten, die der ISPS-Code in Bezug auf Hafenanlagen der Vertragsregierung und die Richtlinie 2005/65/EG den Mitgliedstaaten zuweist, werden von der zuständigen Behörde wahrgenommen.

(2) Verantwortlich für Maßnahmen, die der ISPS-Code den Hafenanlagen zuordnet, ist die Betreiberin oder der Betreiber der betreffenden Hafenanlage.

§ 6 Risikobewertung für die Hafenanlage

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Risikobewertung für die Hafenanlage nach Teil a Nummer 15 des ISPS-Codes

  1. nach Vorankündigung
    1. Zutritt zu der Hafenanlage zu gewähren und
    2. eine Besichtigung der Hafenanlage zu ermöglichen sowie
  2. auf Verlangen
    1. Auskunft über die in Teil B Nummer 15 des ISPS-Codes aufgeführten Sachverhalte zu geben und

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