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Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
20. August 2025
(Amtl. Anz. Nr. 68 vom 29.08.2025 S. 1686)
Archiv: 2010, 2017, 2018, 2018a, 2020, 2021
Nachfolgend gibt die Behörde für Inneres und Sport unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die in Hamburg geltenden Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen bekannt. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. Februar 2021 (Amtl. Anz. Nr. 16 S. 282) aufgehoben.
1. Hinweise zu Durchfahrverboten für kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungen
1.1 Durchfahrverbote
Durchfahrverbote für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte - gesperrt mit VZ 261 1 in Verbindung mit ADR-Tunnelkategorie (teilweise) - gelten für folgende Bauwerke:
| Bezeichnung: | Bemerkungen: |
| Elbtunnel im Zuge der BAB a 7 zwischen AS Hamburg-Othmarschen und AS Hamburg-Waltershof | VZ 2611) in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C. |
| Wallringtunnel | VZ 2611) in Verbindung mit Tunnelkategorie E ganztägig. |
| Krohnstiegtunnel | VZ 2611) in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C. |
| Tunnel im Zuge der Sengelmannstraße/ Zeppelinstraße | VZ 2611) in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C. |
| Zufahrt zu den Terminals sowie zu den dort gelegenen Parkbereichen des Hamburger Flughafens | VZ 2611) ganztägig. |
2. Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung gemäß § 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGV-SEB)
Auf Grund von § 35a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB), zuletzt geändert am 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), in der jeweils gültigen Fassung wird der Fahrweg im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durch Allgemeinverfügung wie folgt bestimmt:
2.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung bestimmt den Fahrweg innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg für die Beförderung
§ 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB in Tanks.
2.2 Positivnetz
Das Positivnetz ist die Gesamtheit der als Anhang zu dieser Bekanntmachung veröffentlichten "Alphabetischen Liste der Gefahrgutstraßen in der Freien und Hansestadt Hamburg" aufgeführten Straßen.
Das Positivnetz ist auch kartografisch dargestellt und im Internet unter https://www.gegis.net/gefahrgutstrassenkarte_hh.html abrufbar.
2.3 Ziel- und Quellverkehr
Für Beförderungen, die in Hamburg enden oder beginnen (Ziel- und Quellverkehr), sind die Straßen des Positivnetzes zu benutzen.
Wenn beim Ziel- oder Quellverkehr der Ziel- beziehungsweise der Ausgangsort der Fahrt nicht unmittelbar an der Strecke des Positivnetzes liegt, ist zur Überbrückung der kürzeste Weg auf sonstigen geeigneten Straßen zu nutzen. Die Eignung einer sonstigen Straße wird bestimmt z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser).
Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist das Ziel ab Landesgrenze über das Positivnetz und gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
2.4 Durchgangsverkehr
Für Beförderungen, bei denen der Absendeort und der Empfangsort außerhalb Hamburgs liegen (Durchgangsverkehr), sind neben den durch § 35a Absatz 1 GGVSEB grundsätzlich vorgeschriebenen Autobahnen nur die Bundesstraße B 73 zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen und der AS Hamburg-Heimfeld (Auffahrt zur BAB a 7) zu benutzen. In den Fällen, in denen der Transportweg auf Grund des Durchfahrverbots für den Elbtunnel im Zuge der BAB a 7 nicht zulässig ist, gilt nachfolgende Umleitungsregelung:
2.4.1 Elbtunnel im Zuge der BAB a 7
Zur Umfahrung des Elbtunnels im Zuge der BAB a 7 werden für die Beförderung von in § 35b GGVSEB unter Beachtung der Hinweise in § 35c GGVSEB genannten gefährlichen Gütern die nachfolgenden Umleitungsstrecken verbindlich bestimmt:
a) Fahrtrichtung Süden:
(Stand: 03.09.2025)
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