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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung hafensicherheitsrechtlicher Verordnungen
- Hamburg -

Vom 25. Mai 2021
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 08.06.2021 S. 383)



Artikel 1
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg

Auf Grund von § 26 Absatz 1 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311) und § 28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:

Die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter "der Sicherheit" durch die Wörter "zur Erhöhung der Sicherheit" ersetzt.

1.1.2 In Nummer 2 wird das Wort "Hafensicherheitsgesetzes" durch die Wörter "Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes" ersetzt.

1.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.2.1 Die Textstelle "22. Januar 2013 (BGBl. I S. 111)" wird ersetzt durch die Textstelle "26. März 2021 (BGBl. I S. 482)".

1.2.2 Die Textstelle "16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 I S. 2785, 2012 I S. 122) geändert am 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715, 2723)" wird ersetzt durch die Textstelle "21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1476), geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Agentin und Agent
Jede Person, die dazu befugt oder beauftragt ist, im Namen der Schiffsbetreiberin beziehungsweise des Schiffsbetreibers alle Schiffs- und Ladungsinformationen zu übermitteln.
"1. Agentin und Agent
Jede Person, die dazu befugt ist, im Namen der Betreiberin beziehungsweise des Betreibers alle Schiffs- und Ladungsinformationen für eine Offenlegung zu übermitteln."

2.2 In Nummer 4 wird die Textstelle "8. März 2012 (BGBl. I S. 483, 486)" ersetzt durch die Textstelle "28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504, 1507), in der jeweils geltenden Fassung".

2.3 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

2.3.1 In der Überschrift werden die Wörter "des Schiffes" gestrichen.

2.3.2 Die Wörter "Manager des Schiffes" werden durch die Wörter "Manager eines Wasserfahrzeugs" ersetzt.

2.4 In Nummer 8 werden hinter dem Wort "Wasserfahrzeuge" die Wörter "zur Einlagerung für den dortigen Schiffsbetrieb" eingefügt.

2.5 In Nummer 9 wird das Wort "Wasserfahrzeugen" durch die Wörter "Seeschiffen oder Binnenschiffen" ersetzt.

2.6 Nummer 15 wird wie folgt geändert:

2.6.1 Die Textstelle "MSC.294(87)" wird ersetzt durch die Textstelle "MSC.406(96)".

2.6.2 Die Textstelle "30. November 2010 (Verkehrsblatt S. 554)" wird ersetzt durch die Textstelle "13. November 2018 (Verkehrsblatt S. 847)".

2.7 Hinter Nummer 15 wird folgende neue Nummer 16 eingefügt:

"16. Rauchen

Das Rauchen umfasst auch die Verwendung elektrischer Zigaretten und ähnlicher Geräte."

2.8 Die bisherigen Nummern 16 bis 22 werden Nummern 17 bis 23.

2.9 In der neuen Nummer 20 wird die Textstelle "Straßen-, Eisenbahn- und Wasserfahrzeugen" ersetzt durch die Wörter "Transportmitteln jeder Art".

2.10 In der neuen Nummer 21 werden hinter dem Wort "Transportmitteln" die Wörter "jeder Art" eingefügt.

2.11 In der neuen Nummer 23 wird hinter dem Wort "Transportmittels" das Wort "oder" eingefügt

2.12 Es wird folgende Nummer 24 angefügt:

"24. Eine Statusveränderung ist jede Veränderung der als Ladung an Bord eines Schiffes befindlichen verpackten gefährlichen Güter während des Ladens, Löschens oder Umstauens."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1.1 Die Wörter "Für die wirkungsvolle" werden ersetzt durch die Wörter "Zur wirkungsvollen".

3.1.1.2 Die Nummern 1 bis 4 werden durch folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt:

alt neu
1. Das Einbringen von gefährlichen Gütern in den Geltungsbereich dieser Verordnung durch Wasserfahrzeuge,

2. das Beladen von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung,

3. der Transport von gefährlichen Gütern mit Eisenbahnwagen auf Gleisanlagen innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung und

4. das Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem Betriebsgelände oder auf einem Wasserfahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung.

"1. Ein mit gefährlichen Gütern beladenes See- oder Binnenschiff beabsichtigt, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einzulaufen,

2. ein Seeschiff liegt im Geltungsbereich dieser Verordnung und es findet eine Statusveränderung hinsichtlich von gegebenenfalls an Bord befindlichen verpackten gefährlichen Gütern statt,

3. ein Wasserfahrzeug soll im Geltungsbereich dieser Verordnung mit gefährlichen Gütern zum Zwecke des Transports beladen werden,

4. gefährliche Güter werden mit Eisenbahnwagen auf Gleisanlagen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung transportiert und

5. verpackte gefährliche Güter werden zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthalts auf einem Betriebsgelände oder auf einem Wasserfahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung abgestellt."

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(Stand: 17.06.2021)

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