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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

WVVO M-V - Wasserverkehrsverordnung
Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf Gewässern mit Ausnahme der Wasserstraßen des Bundes nach dem Bundeswasserstraßengesetz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. April 2010
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 12.05.2010 S. 217; 20.12.2018 S. 8 19; 31.07.2023 S. 704 23)
Gl. Nr. 950-1-15



Siehe Fn.: 1

aufgrund des § 4 Absatz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 19

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. die als schiffbar bestimmten Gewässer gemäß § 2 Absatz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes,
  2. die Gewässer, auf denen das Befahren mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall durch die Wasserbehörde gemäß § 21 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zugelassen ist. Die Regelungen der wasserbehördlichen Zulassung bleiben unberührt, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen.

(2) Für die Gewässer gemäß Absatz 1 Nummer 2 besteht kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit für den Verkehr. Eine Haftung für Folgen eingeschränkter Befahrbarkeit dieser Gewässer ist ausgeschlossen.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für die Durchführung dieser Vorschriften zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die kommunalen Behörden sind im Bereich des übertragenen Wirkungskreises untere Wasserverkehrsbehörden.

§ 3 Begriffsbestimmungen 19

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. ein Fahrzeug ein Schiff, ein Sportboot, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät;
  2. ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 Meter aufweist, einschließlich Segelsurfbrett und Wassermotorrad;
  3. eine Fähre ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr zwischen zwei Ufern dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
  4. ein schwimmendes Gerät eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen zum Arbeitseinsatz wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke oder Kräne;
  5. ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 entspricht,
    1. ein Schiff mit einer Länge von mindestens 20 Meter,
    2. ein Schiff, dessen Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 Kubikmeter ergibt,
    3. ein Schlepp- oder Schubboot, das dazu bestimmt ist. Schiffe nach den Buchstaben a oder b sowie schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
    4. ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für mehr als zwölf Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist,
    5. ein schwimmendes Gerät;
  6. ein Sportboot ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist.

§ 4 Überwachungsbefugnis 19

(1) Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Verhütung von Gefahren, die von der Schifffahrt ausgehen, und schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, sind die in § 2 bestimmten Behörden, die Polizeivollzugsbeamten und die Hafenbehörden berechtigt, Fahrzeuge zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren.

(2) Den Vertretern der in Absatz 1 genannten Behörden und den Polizeivollzugsbeamten sind auf Verlangen die Fahrtauglichkeitsbescheinigung, der letzte Besichtigungsbericht, die Fahrerlaubnis und - soweit vorhanden - Festlegungen zur Abweichung gemäß § 5 Absatz 1 zur Prüfung auszuhändigen. Im Rahmen der Prüfung sind erforderliche Auskünfte zu erteilen.

§ 5 Abweichungen 19

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Einzelfällen oder allgemein Abweichungen festlegen, soweit die Richtlinie (EU) 2016/1629 dieses zulässt und überwiegende öffentliche Interessen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Festlegungen zur Abweichung erfolgen unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich, oder auf elektronischem Wege und können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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