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Regelwerk, Gafahrgut

GGZustLVO - Gefahrgutzuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden zur Ausführung von Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der Schiene

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 6. November 2006
(GVBl. Nr. 20 vom 24.11.2006 S. 826; 20.08.2026 S. 937 26)
Gl.-Nr.: 200-6-21



Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 26

Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

§ 2 26

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Bestimmung des Fahrweges nach § 35a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, wenn der Geltungsbereich und der sachliche Umfang dies rechtfertigen.

§ 3 26

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig

  1. für die Bestimmung des Fahrwegs nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt; dabei soll die Polizei im Anhörverfahren beteiligt werden,
  2. für die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, die nach Kapitel 7.5 Unterabschnitt 7.5.1.4 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489, 1491 (ADR-Übereinkommen) als geschlossene Ladung befördert werden,
  3. für die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 1 Absatz 1 Buchstabe b und Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Absatz 4 Buchstabe b ADR-Übereinkommen,
  4. für die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften sowie für die Entgegennahme der Nachricht über diese Tätigkeiten nach Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 1 Absatz 1 Buchstabe a und Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Absatz 4 Buchstabe a ADR-Übereinkommen,
  5. für die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 8 Satz 2 und Sondervorschrift S 9 Satz 2 ADR-Übereinkommen und
  6. für die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Absatz 2 ADR-Übereinkommen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städten nehmen die Aufgaben nach den § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Nummer 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr. Zuständige Behörden sind hierbei die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

§ 4 26

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zuständig für die Überwachung der Beförderung auf den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Zuständige Behörden für die Überwachung der Beförderung auf der Straße sind die Behörden der Polizei.

(2) Zuständige Behörden nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für die Überwachung in den Betrieben und Einrichtungen und für die Überwachung der Anwendung und Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR sind

  1. das Bergamt in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
  2. das Landesamt für Gesundes und Soziales in den übrigen Betrieben.

§ 5 26

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind zuständig

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte,
  2. das Bergamt bei Zuwiderhandlungen in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
  3. das Landesamt für Gesundheit und Soziales bei Zuwiderhandlungen in den übrigen Betrieben.

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