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Regelwerk

Vollzug der StVO - Sicherung von Großraum- und Schwertransporten
- Niedersachsen -

Vom 05.06.2012
(Nds. MBl Nr. 22 vom 27.06.2012)
Gl.-Nr. 93100


RdErl. d. MW v. 5.6.2012 - 43-30056/3001 - Im Einvernehmen mit dem MI -

Bezug: RdErl. v. 17.6.1992 (Nds. MBl. S. 952)

I.

Der Bundesminister für Verkehr hat im Verkehrsblatt 1992 S. 199 auf die "Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten ( RGST 1992)" hingewiesen. Sie sind als Verkehrsblattdokument Nr. B 3420 erhältlich.

Diese Richtlinie ist ab dem 1.7.1992 in Niedersachsen mit dem Bezugserlass verbindlich eingeführt worden und ist weiterhin anzuwenden. Folgende Abweichungen sind zu berücksichtigen:

Zu Abschnitt I:

Zu Nummer 2.1:

Das Formular nach Anhang II braucht nur dann verwendet zu werden, wenn Antrag und Erlaubnis-/Ausnahmegenehmigung nicht mit Hilfe von EDV erstellt werden. Es ist aber sicherzustellen, dass die für das Anhörverfahren und den Erlaubnisbescheid/die Ausnahmegenehmigung erforderlichen Angaben im ersatzweise verwendeten Formular enthalten sind.

Zu Nummer 3.3:

Neben dem bundeseinheitlichen Auflagenkatalog kann für Großraum- und Schwertransporte in Niedersachsen auch der Auflagenkatalog der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verwendet werden.

Zu Nummer 4:

Zweckmäßig ist, die sofortige Vollziehung der Erlaubnis/ Ausnahmegenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen.

Anhörung der Polizei

Bei den Verfahren nach § 29 Abs. 3 StVO und § 46 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 StVO ist die Polizei im Rahmen der Anhörung wie folgt zu beteiligen:

  1. Bundesautobahnen:
  2. Bundesstraßen:
  3. Landes- und Kreisstraßen:

Sofern erforderlich, kann die zuständige Erlaubnis-/Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Polizei im Rahmen des Anhörverfahrens von dem vorstehend dargestellten Ablauf im Einzelfall abweichen.

Sicherung und private Begleitung

Zu Abschnitt IV:

Zu Nummer 15:

Die private Begleitung ohne Wechselverkehrszeichenanlage (BF 2) auf Bundesautobahnen ist in Niedersachsen im Regelfall bei Transporten bei nach hinten herausragender Ladung

  1. über den äußeren Rand der Schlussleuchte von 5,01 bis 10,00 m,
  2. über die hinterste Achse von 6,01 bis 11,00 m anzuordnen.

Zu Nummern 17 und 18:

Die private Begleitung ohne Wechselverkehrszeichenanlage (BF 2) außerhalb von Bundesautobahnen braucht in Niedersachsen nur im Einzelfall bei geringem Straßenquerschnitt angeordnet zu werden, und zwar

auf Landes- und Kreisstraßen auf Bundesstraßen
Fahrzeugbreite 3,31 bis 3,70 m 3,51 bis 4,00 m
Fahrzeuglänge 25,01 bis 28,00 m 25,01 bis 30,00 m
bei nach hinten herausragender Ladung
a) über den äußeren Rand der Schlussleuchten 5,01 bis 7,00 m 5,01 bis 7,00 m
b) über die hintere Achse 6,01 bis 8,00 m 6,01 bis 8,00 m.

Zu Nummer 20:

Die private Begleitung mit Wechselverkehrszeichenanlage (BF 3) auf Bundesautobahnen ist in Niedersachsen im Regelfall bei Transporten

  1. mit einer Breite zwischen 4,01 und 5,50 m,
  2. bei einer Fahrzeuglänge zwischen 30,01 und 45,00 m anzuordnen.

Wenn die Anhörung der Polizei ergeben hat, dass eine polizeiliche Begleitung nicht erforderlich ist, so genügt bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die Brücken außerhalb der Bundesautobahnen nur im Alleingang befahren dürfen, zur Absicherung ein besonders ausgestattetes privates Begleitfahrzeug (Dachaufsatz mit Wortwechselanzeige) mit qualifiziertem Personal.

Bei überbreiten Mähdreschern und/oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten sowie land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten an Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen ist über die Notwendigkeit eines Begleitfahrzeugs im Einzelfall zu entscheiden.

Bei nach hinten herausragender Ladung von mehr als 5 m hat der die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Streckenprüfung

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