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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 28. Oktober 2025
(GV.NRW Nr. 43 vom 06.11.2025 S. 852)
Artikel 1
TrBQVO-NRW - Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW
Verordnung über die Qualifikation der Transportbegleitenden nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung in Nordrhein-Westfalen
Gl.-Nr.: 92
Auf Grund des § 5 Absatz 4 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
§ 2 Zuständigkeit für die Anerkennung von Ausbildungsstätten
Zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten sind die Bezirksregierungen. Zuständig ist diejenige Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Für Antragstellende, die beabsichtigen, an mehreren Orten tätig zu sein, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Sollten nach Satz 3 mehrere Bezirksregierungen zuständig sein, können diese nach Anhörung des Antragsstellenden die Zuständigkeit bei einer Bezirksregierung bündeln.
§ 3 Anerkennung von Ausbildungsstätten
(1) Die zuständige Bezirksregierung erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn diese über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn
(2) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung ist bei der zuständigen Bezirksregierung in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
(3) Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elektronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind zu benennen:
(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(5) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden.
(6) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur Ausbildung weder anbieten noch durchführen.
§ 4 Theoretische Schulung
In der theoretischen Schulung sind die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Inhalte und Kenntnisse zu vermitteln. Die Vorgabe der Unterrichtseinheiten und Lernzielstufen (Kenntnisse) ergibt sich aus Anlage 1.
§ 5 Schulung der praktischen Transportbegleitung
Die Schulung der praktischen Transportbegleitung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung umfasst die Teilnahme an mindestens 20 Transportbegleitungen von Großraum- oder Schwertransporten durch die Polizei in Nordrhein-Westfalen oder von Transportbegleitenden mit Anordnungsbefugnis. Davon müssen mindestens zehn Transportbegleitungen mit Abfahrtskontrolle erfolgen. Die konkrete Durchführung der Schulung der praktischen Transportbegleitung stimmt die anerkannte Ausbildungsstätte mit der zuständigen Polizeidienststelle oder dem für die Begleitung zuständigen Transportbegleitungsunternehmen mit Anordnungsbefugnis ab. Der praktische Ausbildungsplan ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.
(Stand: 12.11.2025)
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