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Regelwerk

Landesseilbahngesetz *
- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. Oktober 2004
(GVBl. Nr. 19 vom 26.10.2004 S. 447; 22.12.2008 S. 317; 22.12.2015 S. 516 15)
Gl.-Nr.: 93-10



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr oder dem öffentlichen Güterverkehr dienen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  2. seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. fest stehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
  6. seilbetriebene Fähren,
  7. Zahnradbahnen und
  8. durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen oder durch ein oder mehrere Seile bewegt werden
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden und
  3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden, (Schlepplifte).

(2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung; den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann.

(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass

  1. die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die. in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,
  2. die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und
  3. die im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen

erfüllt sind.

(5) Der Ausdruck "europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

(6) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.

Teil 2
Bau und Betrieb von Seilbahnen

§ 3 Genehmigung

Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen .der Anlage. Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller unzuverlässig ist,
  3. dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und
  4. das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.

§ 4 Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Dem Antrag sind beizufügen

  1. eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG,
  2. ein Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG sowie
  3. ein Gutachten einer von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit; hierbei sind auch die Sicherheitsanalyse, die in dem Sicherheitsbericht benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken und die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu bewerten.

(2) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.

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