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Regelwerk; Güterkraftverkehr

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 12. Februar 2019
(GVBl. Nr. 2 vom 15.02.2019 S. 16; 18.08.2022 S. 320aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2008

Aufgrund

des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162), in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), BS 2020-2,
wird von der Landesregierung und

aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
verordnet:

§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 8 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162), ist das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium.

§ 2

(1) Zuständige Behörde

  1. nach § 7 Abs. 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232), für die Anerkennung der Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BKrFQG,
  2. nach § 7a Abs. 1 und 2 BKrFQG für die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung für die Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BKrFQG,
  3. nach § 7a Abs. 3 BKrFQG für den Widerruf der Anerkennung der Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BKrFQG,
  4. nach § 7a Abs. 5 BKrFQG für die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, wenn Unterrichtsmaßnahmen im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes angeboten oder durchgeführt werden, ohne dass die hierfür erforderliche Anerkennung erfolgt ist,
  5. nach § 7b Abs. 1 BKrFQG für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BKrFQG,
  6. nach § 7b Abs. 2 Satz 3 BKrFQG für die Entgegennahme der Meldungen der Industrie- und Handelskammern von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass gegen Pflichten des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes oder der Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung zuwidergehandelt wurde,

ist der Landesbetrieb Mobilität.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BKrFQG und § 9 BKrFQV ist der Landesbetrieb Mobilität.

§ 3

(1) Zuständige Behörde

  1. nach § 7a Abs. 1 und 2 BKrFQG für die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung für die Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKrFQG,
  2. nach § 7b Abs. 1 BKrFQG für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKrFQG

ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

(3) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV für die Erteilung der Bescheinigung nach Muster Anlage 3 BKrFQV für den Personenverkehr ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen nach den Absätzen 1 bis 3 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 26. August 2008 (GVBl. S. 198), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 356), BS 923-8, außer Kraft.

ENDE

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