umwelt-online: Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes (Rheinland-Pfalz) (3)

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Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Fahrpersonal - Unternehmer

Fahrpersonalverordnung

I. Bußgeldkatalog

Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Fahrpersonal Unternehmer
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FPersG handelt, wer FPersV EUR Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FPersG handelt, wer FPersV EUR
A Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
  entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85

(Anmerkung: Fahrern von Fahrzeugen i.S.v. § 1 Abs. 1 FPersV steht nach dem Wortlaut der Verordnung derzeit nicht die Möglichkeit offen, zweimal in der Woche die Tageslenkzeit auf 10 Stunden zu verlängern, weil der entsprechende Verweis auf Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 in § 1 Abs. 1 Satz 1 FPersV fehlt. Zwischen den Länderreferenten besteht aber dahingehend Übereinstimmung, dass diese Ungleichbehandlung bis zur Novellierung der FPersV im Verwaltungsvollzug nicht umgesetzt wird.)

21 Abs. 2 Nr.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85

(Anmerkung: beim Unternehmer stellt sich das in der linken Spalte geschilderte Problem nicht, weil § 1 Abs. 5 FPersV allgemein auf Artikel 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 verweist und damit die Verlängerung der Tageslenkzeit zweimal pro Woche auf 10 Stunden beinhaltet.)

21 Abs. 1 Nr.  
1 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. 1   nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. 1  
- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   60,-
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält.     nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird.    
- bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   60,-
  entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 2 Nr.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 1 Nr.  
2 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. 1   nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden.

Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt.

1  
- bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag   30,- - bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag   60,-
  entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 2 Nr.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Artikel 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 1 Nr.  
3 die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. 1   nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird. 1  
- bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde   60,-
  entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 2 Nr.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 1 Nr.  
4 die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält.

Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

1   nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen eingehalten werden.

Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

1  
- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   30,-

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