Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut; Lebensmittelhygiene

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. März 1987
(GVBl. 1987 S. 53; ... ; 12.10.1999 S. 325; 06.05.2002 S. 269; 22.09.2017 S. 237 17; 09.01.2020 S. 26aufgehoben)
Gl.-Nr.: 924-4



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund

wird von der Landesregierung und

aufgrund

wird von dem Minister für Wirtschaft und Verkehr verordnet:

§ 1 Gefahrguttransporte auf der Straße

(1) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 Satz 5 und 6 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) ist der Landesbetrieb Straßen und Verkehr.

(2) Straßenverkehrsbehörde nach § 9 Abs. 1 GGVS ist in Landkreisen die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, für den Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GGVS auch der Landesbetrieb Straßen und Verkehr und das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, wenn der Geltungsbereich und der sachliche Umfang der Regelung dies rechtfertigen.

(3) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 GGVS ist der Landesbetrieb Straßen und Verkehr.

(4) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße ist in Landkreisen die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde

  1. in deren Bezirk be- oder entladen werden soll, für die Aufgaben der Randnummern 10.108, 11.407, 21.407 und 61.407,
  2. in deren Bezirk das Fahrzeug hält oder parkt, für die Aufgaben der Randnummer 10.507,
  3. in deren Bezirk der Verlust entstanden oder das Feuer ausgebrochen ist, für die Aufgaben der Randnummern 11.321, 52.321 und 71.321,
  4. in deren Bezirk das Fahrzeug länger halten soll, für die Aufgaben der Randnummern 21.509, 52.509 und 61.509.

(5) Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2 Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter 17

Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), ist

  1. für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter
    1. auf den Autobahnen
      das Polizeipräsidium,
    2. auf den übrigen Straßen
      - die Kreisverwaltung als Kreispolizeibehörde und in kreisfreien Städten das Polizeipräsidium oder die Polizeidirektion,
    3. mit Eisenbahnen außer den Bundeseisenbahnen
      die Kreisverwaltung als Kreispolizeibehörde und in kreisfreien Städten das Polizeipräsidium oder die Polizeidirektion, bei Eisenbahnbetrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt,
    4. in Häfen mit Ausnahme der bundeseigenen Häfen
      - das für polizeiliche Aufgaben auf den schiffbaren Wasserstraßen zuständige Polizeipräsidium,
  2. für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in Betrieben die Struktur- und Genehmigungsdirektion, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt,
  3. für die Überwachung der Fertigung von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind, die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

Die Landkreise nehmen die ihnen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 3 Überwachung der Gefahrgutbeauftragten

Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 4 und Überwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 6, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt.

§ 4 Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel

Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 Satz 1 und Anhang 2 Ziffern 29 und 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), (BGBl. 1974 II S. 565, Änderungen 1988 BGBl. II S. 630), ist das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr.

§ 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 17

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,
  2. §§ 10 und 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GGVS ,
  3. § 10 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1560), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1001),
  4. § 24 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 27. Juni 1986 (BGBl. I S. 961), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1278),

sind für Zuwiderhandlungen, die im Straßenverkehr begangen werden, in Landkreisen die Kreisverwaltung als Kreispolizeibehörde, in kreisfreien Städten das Polizeipräsidium oder die Polizeidirektion, im Übrigen das Polizeipräsidium Rheinpfalz. Die Landkreise nehmen die ihnen nach Satz 1 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 6 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Aufhebungsbestimmungen

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion