Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Gefahrgut; Lebensmittelhygiene

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Januar 2020
(GVBl. Nr. 2 vom 27.01.2020 S. 26)



Archiv 1987

Aufgrund

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-1,

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-2, und

des § 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2012-1,

wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1),

wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter

(1) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung und § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862, 2018 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Allgemeinverfügungen zur Bestimmung des Fahrwegs nach § 35a Abs. 3 Satz 2 GGVSEB.

(2) Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz ist zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung in Unternehmen, die der Bergaufsicht unterliegen.

(3) Das Polizeipräsidium ist zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 GGBefG

  1. auf den Straßen und
  2. durch nichtbundeseigene Eisenbahnen.

Das Polizeipräsidium ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldung über den Verlust von Fahrzeugen oder gefährlichen Gütern oder Feuer nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 6, Sondervorschrift S16 Satz 2 und Sondervorschrift S21 Satz 2 der Anlage B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1491) nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung und die Entgegennahme von Meldungen über eine besondere Gefahr nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GGVSEB für den Straßenverkehr und nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GGVSEB für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Schienenverkehr.

(4) Das für polizeiliche Aufgaben auf den schiffbaren Wasserstraßen zuständige Polizeipräsidium ist zuständige Behörde für

  1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 GGBefG auf Binnenwasserstraßen und auf Binnenwasserstraßen in Häfen und auf Umschlagplätzen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Landeshafenverordnung (LHafVO) vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 421, BS 75-50-15) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Entgegennahme von Meldungen über eine besondere Gefahr nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GGVSEB für die Binnenschifffahrt,
  3. Aufgaben und Kontrollen nach § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 5 GGVSEB und Unterabschnitt 7.1.5.5 des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN) nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. II S. 1906; 2009 S. 162) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Kontrollen nach § 16 Abs. 7 GGVSEB in Häfen und Umschlagplätzen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 LHafVO,
  5. die Entgegennahme von Unterrichtungen nach § 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion