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Regelwerk

LEisenbG - Landeseisenbahngesetz
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 12. März 1998
(GVBl. Nr. 5 vom 31.03.1998 S.97; 30.12.1998 S. 662, 663; 28.06.2001 S. 426, 431; 05.05.2004 S. 148, 155 04; 19.05.2010 S. 142 10)
Gl.-Nr.: 473-2



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378. 2396, 1994 1 S. 2439) sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen) und im Freistaat Sachsen Eisenbahnverkehrsleistungen anbieten oder Eisenbahninfrastruktur vorhalten. Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenanschlußbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen im Sinne von § 4 Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2418), Vergnügungsbahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

(2) Vergnügungsbahnen nach Absatz 1 sind Schienenbahnen besonderer Bauart mit ortsfesten Gleisanlagen, die Personen ausschließlich zu deren Vergnügen auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen oder Grundstücken befördern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen ).

(2) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen). wenn sie als

  1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
  2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und ihre Schienenwege nach ihrer Zweckbestimmung von jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt werden können (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),

(3) Eisenbahnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (nichtöffentliche Eisenbahnen).

Zweiter Teil
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Erster Abschnitt
Schutzvorschriften

§ 3 Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Eisenbahnanlagen 04

(1) Längs der Strecken von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs dürfen

  1. bei gerader Streckenführung
    1. bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m,
    2. Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m,
  2. bei gekrümmter Streckenführung bauliche Anlagen und Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 250 m von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(2) Bei geplanten Betriebsanlagen der Eisenbahn nach § 18 Abs. 1 AEG gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen,

(3) Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde binnen angemessener Frist eine nach Absatz 1 unzulässige bauliche Anlage oder Lichtreklame zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anlage oder Lichtreklame auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Die Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen ist dem Betroffenen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. § 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches ( BauGB) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, der mindestens die Begrenzung der Eisenbahnanlagen im Sinne von § 18 Abs. 1 AFG sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zustande gekommen ist.Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine Stellungnahme abgegeben wird.

(5) Von Verboten der Absätze 1 und 2 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Entscheidung wird im Baugenehmigungsverfahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde oder, wenn kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, in einem eigenen Verfahren durch die Aufsichtsbehörde getroffen.

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