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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung
- Sachsen -

Vom 9. April 2019
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 07.05.2019 S. 289)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung vom 23. August 2006 (SächsGVBl. S. 438, 491), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 2 Nr.1 LuftVG" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt, die Angabe "(LuftPersV)" wird gestrichen und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182, 195) geändert worden ist" werden durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist" ersetzt.

c) Nummer 3

3. die Anerkennung nach § 24e Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2275) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

wird aufgehoben.

d) Nummer 4 wird Nummer 3, die Angabe "Abs." wird durch das Wort "Absatz" und die Wörter "LuftVG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 LuftVZO" werden durch die Wörter "des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal" ersetzt.

e) Die Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 7 ersetzt:


alt neu
  1. die Genehmigung nach § 6 LuftVG in Verbindung mit § 50 LuftVZO sowie die Genehmigung nach § 53 Abs. 1 LuftVZO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 LuftVZO;
  2. die Genehmigung nach § 6 LuftVG in Verbindung mit § 55 LuftVZO;
  3. die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 und 2 LuftVG für Flugplätze, bei denen die Landesdirektion Sachsen Genehmigungsbehörde nach den Nummern 5 und 6 ist;


  1. "die Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze;
  2. die Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes für Segelfluggelände;
  3. die Erteilung von Zeugnissen und die Freistellung nach § 10a des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze;
  4. die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze und Segelfluggelände;".

f) In Nummer 8 werden die Wörter " § 17 Satz 1 LuftVG für Flugplätze, bei denen die Landesdirektion Sachsen Genehmigungsbehörde nach den Nummern 5 und 6 ist" durch die Wörter " § 17 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze und Segelfluggelände" ersetzt.

g) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "LuftVG" durch die Wörter "des Luftverkehrsgesetzes" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "LuftVG" durch die Wörter "des Luftverkehrsgesetzes" ersetzt.

cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) die Zustimmung zur Baugenehmigung oder zu einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung nach §§ 12, §§ 14, 15 und 17 LuftVG in den Schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen nach § 18a LuftVG, "c) die Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung über bekannt werdende Planungen von Bauwerken in Schutzbereichen von Flugsicherungsanlagen nach § 18a Absatz 1a Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes,"

dd) In Buchstabe d werden die Wörter "den §§ 16 Abs. 1 und 16a Abs. 1 LuftVG" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 und § 16a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes" ersetzt.

ee) Im Satzteil nach Buchstabe d wird die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LuftVG" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Luftverkehrsgesetzes" und die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LuftVG" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes" ersetzt.

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