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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Schiffstransporte von Kernbrennstoffen und Großquellen durch den Nord-Ostsee-Kanal; hier: Atomrechtliche Kontrollen durch die Wasserschutzpolizei
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. März 2021
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 13 vom 29.03.2021 S. 430)
Gl.-Nr.: 7510.9



Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 10. März 2021 - IV 427 - 14.28.03 -

1 Allgemeines

1.1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (base) ist Genehmigungsbehörde für den Transport von Kernbrennstoffen und Großquellen (vergleiche § 23d i.V.m. § 4 Atomgesetz ( AtG) und § 186 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG)). Jede von dort erteilte Genehmigung enthält die Auflage, die Länder, deren schifffahrtspolizeilicher Zuständigkeitsbereich beim Schiffstransport mit Seeschiffen (einschließlich Transit) berührt wird, mindestens 48 Stunden vor Abgang eines jeden Transportes zu benachrichtigen. Eine Ausnahme dazu bilden grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen die Benachrichtigung 48 Stunden vor der Einfahrt in das deutsche Hoheitsgebiet zu erfolgen hat. Für Schleswig-Holstein erfolgt die Benachrichtigung jeweils an das gemeinsame Lage- und Führungszentrum (GLFZ).

1.2 In Schleswig-Holstein wird auch Uran-Hexafluorid und Urandioxid im Transit durch den Nord-Ostsee-Kanal (NOK) mit Seeschiffen transportiert. Hierbei handelt es sich um genehmigungspflichtige Transporte im Sinne der Ziffer 1.1. Aus diesem Grund haben Befördere auch bei diesen Transporten die jeweils einschlägige 48-Stunden-Frist zu beachten.

1.3 Die polizeilichen Zuständigkeiten ergeben sich aus der "Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz" ( ZustVO Atomgesetz) und der "Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Strahlenschutzgesetz ( StrlSchZustVO)". Danach ist die Polizei, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt; zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 und § 20 AtG und Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 AtG.

2 Durchführung atomrechtlicher Kontrollen durch die Wasserschutzpolizei

Bei der Durchführung von Kontrollen auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 bis 3 AtG ist im Bereich des NOK wie folgt zu verfahren:

2.1 Bei Schiffstransporten von Kernbrennstoffen und .Großquellen durch den NOK, die unter Beachtung der 48-Stunden-Frist beim Lage- und Führungszentrum angemeldet werden, sind stichprobenartig Kontrollen durchzuführen. Die WSP-Reviere Brunsbüttel und Kiel stellen dabei einen gegenseitigen Informationsaustausch sicher.

2.2 Mit Rücksicht auf das bisher praktizierte weitgehende Passagerecht ist die Kontrolle möglichst ohne Behinderung der Kanalpassage des Schiffes durchzuführen. Stellt sich beider Kontrolle heraus, dass ein Zustand vorliegt, der den Vorschriften des Atomgesetzes oder der Beförderungsgenehmigung widerspricht, so sind Maßnahmen bis hin zur Untersagung der Beförderung durch den NOK zulässig.

2.3 Liegen der Polizei Erkenntnisse vor, dass ein Schiffstransport von Kernbrennstoffen und Großquellen durch den NOK erfolgt, ohne dass die hierfür erforderliche 48-Stunden-Meldung abgegeben wurde, so soll eine Kontrolle des Transports durch die Wasserschutzpolizei durchgeführt werden. Auch hier sind Maßnahmen bis hin zur Untersagung des Transports durch den NOK zulässig.

2.4 Stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass keine Beförderungsgenehmigung erteilt wurde, ist der Transport durch den NOK zu untersagen.

2.5 Die Maßnahmen nach den Ziffern 2.2 bis 2.4 stützen sich auf § 19, Abs. 3 AtG.

3 Benachrichtigung von Behörden/Dienststellen

Durchgeführte Maßnahmen sind umgehend fernmündlich im voraus dem Lage- und Führungszentrum, dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (Abteilung V 7, Reaktorsicherheit und Strahlenschutz) und dem base zu melden. Anschließend ist den o.g. Adressaten unverzüglich schriftlich zu berichten. Die sonstigen Benachrichtigungspflichten gegenüber Bundes- und Landesbehörden/-dienststellen bleiben unberührt.

4 Eigensicherung und sonstige Hinweise

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(Stand: 14.04.2021)

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