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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

LEisenbG - Landeseisenbahngesetz
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 27. Juni 1995
(GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 266; 24.10.1996 S. 652; ; 13.05.2003 S. 246 03; 16.09.2003 S. 503; 12.10.2005 S. 487; 04.04.2013 S. 143)
Gl.-Nr.: 932-2



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Eisenbahnen des Bundes (nichtbundeseigene Eisenbahnen) sind, sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland hinsichtlich der Infrastruktur dieser Eisenbahnen in Schleswig-Holstein.

(2) Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

(3) Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenanschlußbahnen.

§ 2 Begriffe

(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunter-nehmen).

(2) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

  1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
  2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und ihre Schienenwege nach ihrer Zweckbestimmung von jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt werden können (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(3) Eisenbahnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (nichtöffentliche Eisenbahnen).

§ 3 Sicherheitsvorschriften

(1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann für nichtöffentliche Eisenbahnen durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs einführen. Für öffentliche Eisenbahnen gilt § 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378). Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden. Im übrigen finden die anerkannten Regeln der Technik Anwendung. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung von Bahnen dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch Behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten erleichtert wird.

Zweiter Teil
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Abschnitt I
Rechtsstellung

§ 4 Genehmigung

Ohne eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) dürfen weder Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AEG erbracht noch eine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG betrieben werden.

§ 5 Auskunft und Nachschau

(1) Die Eisenbahn hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bahn von Bedeutung sein könnten. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen sowie zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften innerhalb der üblichen Geschäftszeit die Besichtigung der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume und die Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu erteilen.

(3) Die oder der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Abschnitt II
Schutzvorschriften

§ 6 Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen

(1) Längs der Strecken von Eisenbahnen dürfen

1. bei gerader Streckenführung

  1. bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m,
  2. Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m,

2. bei gekrümmter Streckenführung

bauliche Anlagen und Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 250 m von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird.

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