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Regelwerk; Gefahrgut/Transport

GGVSEB - Fahrwegbestimmung nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt i. d. F. der Bek. vom 26. März 2021 (BGBl. II S. 481)
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. August 2022
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 35 vom 29.08.2022 S. 930)
Gl.-Nr.: 940.7



Archiv 2011; 2016; 2017; 2017

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein vom 8. August 2022 -VII 436-36402/2022

Aufgrund des § 35a Abs. 3 in Verbindung mit § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) i. d. F. der Bek. vom 26. März 2021 werden nachfolgend unter den Nummern 2 bis 4 die Regelungen zur Bestimmung des Fahrweges in Schleswig-Holstein für die Beförderung im Straßenverkehr der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der Güter

Diese Allgemeinverfügung findet Anwendung in Schleswig-Holstein bei der Beförderung folgender Güter in Tanks:

1.1 entzündbare Gase der Klasse 2 nach Ifd. Nr. 2 der Tabelle in § 35b GGVSEB und

1.2 entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach Ifd. Nr. 4 der Tabelle in § 35b GGVSEB.

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Der Fahrweg ergibt sich aus den zum Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, aus den sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4; ausgenommen sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3. Die Benutzung des Negativnetzes ist nur dann erlaubt, wenn Ausgangs-, Ziel-, Be- oder Entladeorte an diesem Streckenabschnitt liegen und dieses aus den Begleitpapieren zu entnehmen ist.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen nach § 35a Abs. 1 der GGVSEB Autobahnen sowie nach § 35a Abs. 3 außerhalb geschlossener Ortschaften

innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO)

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Zum Negativnetz gehören

2.4 Kürzeste geeignete Straßen

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Die Eignung dieses Fahrweges wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. Ist der Beförderer bzw. die Fahrerin oder der Fahrer über die Eignung dieser Straßen im Zweifel, so muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen

Grundsätzlich sind die nach § 35a Abs. 1 GGVSEB benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

Anmerkung zur Ferienreiseverordnung:

Die Beförderung der unter Nummer 1 bezeichneten Güter ist nach Möglichkeit von Montag bis Freitag durchzuführen. Soweit Transporte an Samstagen während der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erforderlich sind, ist für das Befahren bestimmter Autobahnen und Bundesstraßen eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot des § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011), erforderlich. Zuständig für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der kreisfreien Städte und Kreise.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sind, Soweit wie möglich, die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dieses gilt entsprechend für Fahrten von der Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle. Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

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