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Regelwerk

HafAbgVO - Hafenabgabenverordnung
Landesverordnung über Hafenabgaben in landeseigenen Häfen

- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Oktober 2013
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2013 S. 412; 02.11.2015 S. 387 15; 06.05.2022 S. 639 22; 05.04.2023 S. 221 23)
Gl.-Nr.: 753-2-135



Überschrift geändert: 22

Aufgrund des § 141 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 22 23

(1) Für die Benutzung der landeseigenen Häfen Büsum, Friedrichstadt, Glückstadt, Husum und Tönning werden folgende Abgaben erhoben:

  1. Hafengebühr,
  2. Kaigebühr,
  3. Liegegebühr,
  4. Lagergebühr,
  5. Gebühren nach den besonderen Vorschriften des Abschnittes III dieser Verordnung.

(2) Die abgabenpflichtigen Hafengebiete umfassen die Gebiete der öffentlichen Häfen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 der Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 81).

§ 2 Abgabenerhebung 22 / 22 / 22 23

(1) Die Hafenabgaben werden durch die nach der Hafenverordnung zuständigen Hafenbehörden erhoben. Im Außenhafen Glückstadt werden die Abgaben im Auftrag des für Verkehr zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium) durch die Glückstadt Port GmbH & Co. KG, soweit diese den Außenhafen betreibt, erhoben.

(2) Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet. Einzelabgaben sind sofort, pauschalierte Abgaben sind mit Entscheidung über den Antrag fällig. Bei Gewährung einer Jahrespauschale nach § 11 Absatz 5 bis 7 kann die Pauschale auf Antrag in zwei gleichen Raten, und zwar zum 1. Juli und 1. November des betreffenden Jahres gezahlt werden.

(3) Die Gebührensätze dieser Verordnung sind mit Ausnahme der in § 23 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 geregelten Fälle Nettosätze.

(4) Für Gebühren nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 sind die Eigentümerinnen oder die Eigentümer und die Benutzerinnen oder die Benutzer der Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper zahlungspflichtig; sie haften als Gesamtschuldner. Für die Gebühren nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sind Verladerin oder Verlader und Empfängerin oder Empfänger sowie Eigentümerin oder Eigentümer der Güter und Benutzerin oder Benutzer der Anlagen zahlungspflichtig; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Anmeldung 15

(1) Meldepflichtig für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper sind die Schiffsführung oder die von ihr Beauftragten. Für die Anmeldung gilt § 13 Absatz 4 der schleswig-holsteinischen Hafenverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Meldefristen die Vorschriften der Hafenverordnung.

(2) Meldepflichtig für den Umschlag und die Lagerung von Gütern ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, die Verladerin oder der Verlader, die Empfängerin oder der Empfänger oder die Benutzerin oder der Benutzer der Anlagen.

(3) Meldepflichtig für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer oder ihre oder seine Beauftragte oder ihr oder sein Beauftragter.

(4) Die für die Gebührenberechnung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Schiffsmessbrief, Eichschein, Ladungspapiere) sind bei der Anmeldung vorzulegen. Können diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird eine Schätzung auf Kosten der oder des Zahlungspflichtigen durch die Hafenbehörde vorgenommen.

§ 4 Bemessungs- und Umrechnungsbestimmungen 23

(1) Bemessungsgrundlage für

  1. Seeschiffe ist die aus dem Schiffsmessbrief ersichtliche Bruttoraumzahl (BRZ),
  2. Binnenschiffe ist die aus dem Eichschein ersichtliche maximale Tragfähigkeit in metrischen Tonnen (Eichtonnen).

(2) Zur Ermittlung des Raumgehalts in BRZ für, nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper mit Ausnahme von Schiffen der Streitkräfte ist für je einen m2 der beanspruchten Wasserfläche 1 BRZ anzusetzen. Die beanspruchte Wasserfläche in m2wird durch Multiplikation der größten Länge mit der größten Breite berechnet. Bei nicht vermessenen Schiffen der Streitkräfte wird eine metrische Tonne Wasserverdrängung einer BRZ gleichgesetzt.

(3) Bei der Umrechnung von Tonnen (t) Tragfähigkeit in BRZ oder umgekehrt gilt:

1 t Tragfähigkeit entspricht 0,6 BRZ. Als Tonne gilt die metrische Tonne mit 1.000 kg. Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.

(4) Die Schiffsführung oder die von ihr Beauftragten können eine Verringerung der Hafengebühr gemäß § 9 Absatz 2 und 3 oder § 10

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