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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Hafen

SpoBoHafVO - Sportboothafenverordnung
Landesverordnung über Sportboothäfen

-Schleswig-Holstein-

Vom 21. April 2010
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 27.05.2010 S. 442; 03.05.2021 S. 578 21; 24.08.2021 S. 984 21a)
Gl.Nr. 753-2-131



Überschrift geändert 21

Aufgrund des § 140a Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

§ 1 Zweck 21

Diese Verordnung dient dem umweltschonenden Betrieb von Sportboothäfen, dem Schutz des Allgemeinwohls und der öffentlichen Sicherheit in Sportboothäfen sowie der Umsetzung der Richtlinie(EU) 2019/883 1.

§ 2 Allgemeine Anforderungen 21

(1) Sportboothäfen müssen an eine befahrbare öffentliche Straße angeschlossen sein oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Straße haben. Die Zufahrt muss für die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes jederzeit ungehindert befahrbar sein.

(2) Sportboothäfen dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 99 der Verordnung vom 19.Juni 2020 (BGB. I S.1328), dauernd gesichert ist.

(3) In Sportboothäfen müssen, für beide Geschlechter getrennt, hygienisch einwandfreie Wasch- und Toilettenanlagen in einer der Benutzerzahl angemessenen Anzahl vorhanden sein.

(4) Die Zugänge zu den Bootsliegeplätzen und alle Einrichtungen des Sportboothafens müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.

§ 3 Brandschutz und Notfalleinrichtungen 21

(1) Die Brandschutzmaßnahmen richten sich nach der hierfür maßgeblichen Landesbauordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398).

(2) Sportboothäfen müssen über die notwendigen Einrichtungen für die Erste Hilfe und sollen über einen Fernsprechanschluss verfügen.

(3) In jedem Sportboothafen sind entsprechend der örtlichen Gegebenheiten leicht zugänglich geeignete und funktionsfähige Rettungsmittel und Ausstiegsstellen vorzuhalten. Die erforderlichen Rettungsgeräte und Ausstiegsstellen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde festzulegen.

(4) An geeigneten Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

  1. den Namen und die Anschrift des Hafenbetreibers,
  2. den nächsten Fernsprecher sowie die Rufnummern der Einsatzleitstellen der Feuerwehr, der Polizei und des Rettungsdienstes, der nächsten medizinischen Versorgung, der nächsten Apotheke und der nächsten Unfallstation,
  3. die Betriebsvorschriften,
  4. eine Karte der Standorte der nach § 4 erforderlichen Einrichtungen.

§ 4 Hafenauffangeinrichtungen 21

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Hafenauffangeinrichtungen" alle stationären, schwimmenden oder mobilen Vorrichtungen, mit denen Abfälle von Schiffen aufgefangen werden können,
  2. "Abfälle von Schiffen" alle Abfälle, einschließlich Abwasser und Rückständen aus der Abgasreinigung, passiv gefischte Abfälle sowie Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) vom 2.November 1973 (BGBl. 1982 II S. 2, S. 4), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.95(46) vom 27. April 2001 (BGBl. II S.2942), fallen,
  3. "gefährliche Abfälle" Abfälle im Sinne von § 3 Absatz 1 und 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533), die beim Schiffsbetrieb anfallen.
  4. "Sportboot" ein Schiff jeder Art unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird.

(2) In Sportboothäfen, die von See aus angelaufen werden, haben Hafenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Sportbooten Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Diese müssen geeignet sein, Art und Menge der Schiffsabfälle der den Hafen üblicherweise anlaufenden Sportboote aufzunehmen. Die getrennte Sammlung von Abfällen von Schiffen einschließlich nicht mehr genutzter Fanggeräte ist notwendig, um ihre Rückgewinnung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling in der nachgelagerten Abfallbewirtschaftungskette zu gewährleisten und zu verhindern, dass sie der maritimen Fauna und Flora und der Meeresumwelt schaden.

(3) Schiffsabfälle sind gemäß der Satzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu entsorgen.

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