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Regelwerk

Richtlinie für die Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. März 2010
(AmtsBl. Nr. 12 vom 22.03.2010 S. 278aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9200.3


Die Richtlinie für die Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gültig.

Richtlinie für die Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen
- Fassung vom 1. Januar 2010 -

1 Zielsetzung

Das Verfahren der Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen dient mehreren polizeilichen Aufgaben:

Verkehrsunfälle sind unverzüglich zu bearbeiten.

2 Begriff des Verkehrsunfalls

Ein Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, zumindest von einem Beteiligten ungewollte Ereignis, welches im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht, das zu einem Körperschaden oder einem nicht gänzlich belanglosem Sachschaden 1 führte 2.

2.1 Verkehrsunfälle im Sinne dieser Richtlinie

Abweichend davon regelt diese Richtlinie jedoch ausschließlich die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen im Fahrverkehr im öffentlichen Verkehrsraum (Anlage).

Die Anzahl der Beteiligten ist dabei unerheblich.

2.2 Keine Verkehrsunfälle im Sinne dieser Richtlinie sind

In Zweifelsfällen ist der Sachverhalt jedoch als Verkehrsunfall aufzunehmen. Das weitere Vorgehen ist mit der zuständigen Verfolgungsbehörde abzustimmen.

2.3 Erläuterungen

2.3.1 Unfallbeteiligte im Sinne dieser Richtlinie sind alle Verkehrsteilnehmer, deren Verhalten nach den Umständen zum Verkehrsunfall beigetragen haben und/oder die durch den Verkehrsunfall geschädigt wurden.

2.3.2 Ereignet sich ein Verkehrsunfall nicht im Fahrverkehr (Beschädigung bei Ladevorgängen oder beim Türöffnen) und entfernt sich der Verursacher, liegt zwar kein Verkehrsunfall im Sinne dieser Richtlinien vor, wohl aber im Sinne von § 142 StGB. In solchen Fällen ist eine Strafanzeige zu fertigen. Die statistische Erfassung erfolgt mit dem Verkehrs- und Unfalllagebild in den dafür zuständigen Sachgebieten der PD'en bzw. des LPA.

2.3.3 Unfälle mit Wild und Schadensereignisse im Straßenverkehr durch hoch geschleuderte Gegenstände (z.B. Rollsplitt, Steine) sind Verkehrsunfälle im Sinne dieser Richtlinien.

3 Öffentlicher Verkehrsraum

Die Abgrenzung zwischen öffentlichem und nichtöffentlichem Verkehrsraum ergibt sich aus einem besonderen Schaubild (Anlage).

4 Zuständigkeiten

Die Polizei ist zuständig für die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen, die sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet haben oder die im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehrsraum stehen.

Die örtliche Zuständigkeit der Wasserschutzpolizei im öffentlichen Verkehrsraum von Häfen und der Schifffahrt dienenden Schleusen, Kai- und Uferanlagen bleibt unberührt. Soweit erforderlich unterstützen die Dienststellen der Schutzpolizei bei der Aufnahme- und Bearbeitung auf Anforderung.

Die Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen ist Aufgabe der Schutzpolizei. Dieses gilt auch auf Bahnanlagen (Anlage).

Besteht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall der Verdacht einer Straftat, für deren Erforschung die Kriminalpolizei zuständig ist, oder bei Verdacht einer Selbsttötung, sind die Regelungen der PDV 350 SH zu beachten.

5 Aufgaben der Polizei

Aufgabe der Polizei ist es,

Hierzu ist der Unfallort grundsätzlich aufzusuchen.

6 Einteilung und Aufnahme von Verkehrsunfällen

6.1 Einteilung der Verkehrsunfälle

Verkehrsunfälle werden in die Gruppen

Bei Unfällen mit ausschließlichem Sachschaden werden drei am Unrechtsgehalt orientierte Kategorien unterschieden (S 1, S 2 und S 3); die Höhe des Sachschadens spielt keine Rolle.

Die Einteilung der Verkehrsunfälle nach dem Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz bleibt unberührt.

6.2 Aufnahme der Verkehrsunfälle

Alle Unfälle der Kategorien P, S 1 und S 2 müssen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Protokollierung mit dem Vordruck "Verkehrsunfall" im Vorgangsbearbeitungssystem @rtus (VBS).

S 3-Unfälle dürfen nicht aufgenommen werden. Unberührt davon bleiben polizeiliche Maßnahmen zur Überprüfung der beteiligten Personen und Fahrzeuge zur berechtigten Teilnahme am Straßenverkehr.

Ordnungswidrigkeiten sind einer Ahndung zuzuführen.

7 Bearbeitung von Verkehrsunfällen

Der Bearbeitungsumfang orientiert sich am vorliegenden Delikt und an den eingetretenen Folgen. Er ist nach pflichtmäßigem Ermessen den Erfordernissen der Beweissicherung sowie den Umständen vor Ort anzupassen.

Die Bearbeitungshinweise sind dem beigefügten Schaublatt (Anlage) zu entnehmen.

Verkehrsunfälle mit getöteten Personen sind unverzüglich zu bearbeiten.

In Fällen, bei denen durch eine klare Sachlage der Unfallverursacher (Beteiligter 01) feststeht, kann die weitere Bearbeitung der VU S 2 unter Anwendung des owi21-Verfahrens unter Beachtung der Bußgeldkatalogverordnung durchgeführt werden.

In geeigneten Fällen ist die Anwendung des Diversionsverfahrens zu prüfen (Anlage).

7.1 Unfälle ohne Fremdbeteiligung

Der Alleinunfall - ohne Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit als Unfallursache - ist nur im Falle eines P-Unfalls für Zwecke der örtlichen Unfalluntersuchung und für die statistische Auswertung aufzunehmen.

7.2 Kinder oder andere offensichtlich schuldunfähige Personen

Abweichend von Ziffer 6.2 sind alle Verkehrsunfälle mit Sachschaden unter Beteiligung von Kindern oder anderen offensichtlich schuldunfähigen Personen aufzunehmen,

Hinsichtlich der Behandlung polizeilicher Ermittlungsvorgänge, denen Taten von Kindern zugrunde liegen, ist der Erlass zu beachten (Anlage). Es ist im Formular "Verkehrsunfall" das Feld "Kind" zu aktivieren. Die Rolle als Beschuldigter oder Betroffener ist in dem Fall kein Muss-Feld mehr.

Andere offensichtlich schuldunfähige Personen sind im Formular "Verkehrsunfall" als Beschuldigte bzw. als Betroffene zu führen. Die Verfolgungsbehörde entscheidet über die Schuldfähigkeit.

7.3 Verkehrsunfälle und Straftaten

Es ist der Vordruck "Verkehrsunfall" zu verwenden. Die Delikte sind den jeweiligen Beteiligten zuzuweisen.

Kann bei Verkehrsunfällen das unfallverursachende Fehlverhalten nicht zweifelsfrei zugeordnet werden, sind zunächst alle Unfallbeteiligte als Beschuldigte/Betroffene zu behandeln.

Verkehrsunfälle, bei denen ein Beteiligter unter Alkohol, Medikamenten und/oder sonstigen berauschenden Mitteln steht, sind mit dem Vordruck "Verkehrsunfall" aufzunehmen.

In einfachen Fällen ist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben, andernfalls ist eine Vernehmung durchzuführen. Eine Vernehmung (Anhörung) von Unfallbeteiligten und Zeugen ist vor Ort möglich.

7.4 Zusammentreffen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand durch eine Handlung sowohl eine Straftat als auch eine Ordnungswidrigkeit begeht. Gleiches gilt, wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat beschuldigt und einer anderen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.

Der Gesamtvorgang ist der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.

7.5 Massenunfall

Bei Verkehrsunfällen mit 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen und bei unklarer Beweislage, sowie ab 50 Fahrzeugen in jedem Fall, ist über die Notrufnummer der Autoversicherer zu veranlassen, dass von dort die Einschaltung der Lenkungskommission des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sichergestellt wird. Die von denen zu treffenden Maßnahmen richten sich nach den Grundsätzen der gemeinsamen Regulierungsaktionen des GDV (Anlage).

7.6 Wildunfall

Bei einem angezeigten Verkehrsunfall mit Wild ist der Vordruck der Service-Karte mit Hinweis auf "Wildunfall" zu verwenden (Anlage).

8 Maßnahmen

8.1 Sicherung der Unfallstelle, Verkehrsregelung

Unter Beachtung der Grundsätze für die Eigensicherung sind Unfallstellen zu sichern und notfalls abzusperren. Das gilt insbesondere bei schlechten Sicht- und Straßenverhältnissen, bei Beteiligung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern pp.

Sofern die Verkehrsverhältnisse oder andere Umstände es erfordern, sind lediglich der Stand der Fahrzeuge und für die Beweissicherung wesentliche Stellen auf der Fahrbahn zu markieren. Danach ist die Unfallstelle zu räumen.

Besteht die Notwendigkeit einer Verkehrswarnmeldung, ist eine Information des Lagezentrums beziehungsweise der Landesmeldestelle im LPa sicherzustellen.

8.2 Verkehrssicherungspflicht

Die Polizei hat nach einem Verkehrsunfall dafür zu sorgen, dass Verschmutzungen der Fahrbahn (z.B. Ölspur, Glassplitter) in erster Linie durch den Verursacher beseitigt werden.

Es ist darauf zu achten, dass auch die angrenzenden Sonderwege gesäubert werden.

Ist der Verursacher dazu nicht in der Lage oder bereit, ist im Wege der Ersatzvornahme für Abhilfe zu sorgen.

8.3 Unfälle mit Verletzten und Getöteten

Die Polizei hat neben der Pflicht zur Leistung Erster Hilfe alle erforderlichen Maßnahmen zur Erstversorgung und zum Abtransport der Verletzten zu veranlassen.

Hinsichtlich der Bearbeitung von Unfällen mit tödlichem Ausgang gelten besondere Grundsätze (Anlage).

8.4 Spurensicherung/Tatortarbeit

Alle beweiserheblichen Spuren an Personen, Fahrzeugen und anderen Gegenständen sowie auf der Straße sind in geeigneter Weise zu sichern. Vor der Sicherung der Spuren sollten in erforderlichem Umfang fotografische Aufnahmen gefertigt werden.

Spurensicherungsmaßnahmen sind unter Beachtung des Erlasses durchzuführen (Anlage).

8.5 Feststellung der Verkehrstüchtigkeit

Besteht der Verdacht, dass Unfallbeteiligte unter Einwirkung von Alkohol, Medikamenten und/oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Ausmaßes der Beeinträchtigung zu veranlassen (z.B. Blutprobe).

Ferner ist zu prüfen, ob Unfälle auf körperliche Mängel der Fahrzeugführer zurückzuführen sind, Auflagen und/ oder Beschränkungen nicht befolgt wurden. Gegebenenfalls ist der Straßenverkehrsbehörde gesondert zu berichten.

Beweismittel sind bei Bedarf sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen.

8.6 Behandlung von unfallbeteiligten Fahrzeugen

Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass Fahrzeugmängel ursächlich für den Unfall waren, sind gegebenenfalls Fahrzeuge oder Teile derselben sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.

Die Entscheidung der Verfolgungsbehörde über die Untersuchung durch einen Sachverständigen ist unverzüglich herbei zu führen. Im Übrigen ist der Erlass über die Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei zu beachten.

Beeinträchtigen liegen gebliebene Unfallfahrzeuge den Verkehr oder kann eine Weiterfahrt wegen mangelnder Verkehrssicherheit nicht zugelassen werden, ist dem Fahrzeugführer oder -halter gegebenenfalls unter Auflagen aufzugeben, das Fahrzeug zu entfernen. Ist der Verursacher dazu nicht in der Lage oder bereit, ist im Wege der Ersatzvornahme für Abhilfe zu sorgen.

Das Kontrollberichtsverfahren ist anzuwenden.

8.7 Hinzuziehung von Sachverständigen

Wenn bei Verkehrsunfällen mit schwerem Personenschaden oder hohem Sachschaden die Unfallursache und/oder der Unfallhergang nicht zu klären sind, ist vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen die Entscheidung der zuständigen Verfolgungsbehörde herbei zu führen.

Der Untersuchungsauftrag ist soweit möglich inhaltlich mit der Verfolgungsbehörde abzustimmen. Die Einschaltung und Entscheidung der zuständigen Verfolgungsbehörde sind zu dokumentieren.

Ist die zuständige Verfolgungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar, kann die Entscheidung von der Polizei getroffen werden. Die Verfolgungsbehörde ist zeitnah zu informieren. Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren. Wird durch einen Sachverständigen eine Skizze gefertigt, entfällt das Fertigen einer polizeilichen Skizze.

8.8 Unterstützung beim Personalienaustausch

Hinsichtlich des Austausches von Personalien ist der Erlass zur Verwendung von Service-Karten (Anlage) zu beachten.

Die Aushändigung der Service-Karten vor Ort ist auch vorzunehmen, wenn der Unfall nicht aufgenommen wird.

Soweit Unfallbeteiligte nicht vor Ort vertreten sind, trifft die Polizei im Sinne des § 34 StVO die erforderlichen Feststellungen und benachrichtigt den Geschädigten.

Diese Regelung gilt auch gegenüber Behörden als Geschädigte, wenn Straßengrund/-einrichtungen bzw. sonstige Einrichtungen, die im öffentlichen Eigentum stehen, beschädigt oder zerstört wurden.

9 Benachrichtigungen

9.1 Vorgesetzte Dienststellen und Staatsanwaltschaft

Liegen bei einem Verkehrsunfall die Voraussetzungen für eine Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung) vor, sind unverzüglich die zuständige Polizeidirektion und das Landespolizeiamt (gemeinsames Lage- und Führungszentrum) gegebenenfalls fernmündlich voraus zu informieren.

Die Information ist als "VU-Meldung" im Betreff zu kennzeichnen.

Die zuständige Staatsanwaltschaft ist mit dieser Meldung zu benachrichtigen bei Verkehrsunfällen

9.2 Straßenverkehrsbehörde/Straßenbaulastträger

Eine Benachrichtigung dieser Behörden hat umgehend zu erfolgen, wenn der Verkehrsunfall

Es sind nur die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten mitzuteilen.

9.3 Benachrichtigung des Jagdausübungsberechtigten

Wurde bei einem Verkehrsunfall Schalenwild (z.B. Reh, Hirsch, Wildschwein) getötet, verletzt bzw. ist dieses abgesprungen, ist ein Jagdausübungsberechtigter zu benachrichtigen.

Da auf Autobahnen die Jagd ruht, ist der Straßenbaulastträger zuständig.

9.4 Benachrichtigung der Bundeswehr und der Bundespolizei

Bei einem aufnahmepflichtigen Verkehrsunfall unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr ist das zuständige Feldjägerdienstkommando (Anlage) zu benachrichtigen.

Bei der Beteiligung von Kraftfahrzeugen der Bundespolizei ist die Bundespolizei-Einsatzleitstelle (Anlage) zu informieren.

Bei allen Verkehrsunfällen, an denen Schienenfahrzeuge beteiligt sind oder durch die die Einrichtungen der Deutschen Bahn AG beschädigt wurden, ist erlassgemäß (Anlage) die Bundespolizei-Einsatzleitstelle zu benachrichtigen, damit von dort gegebenenfalls die erforderlichen bahninternen Sofortmaßnahmen und erste Ermittlungen eingeleitet werden können.

9.5 Bundesfinanzverwaltung (Zoll)

Werden bei einem Verkehrsunfall an einem Fahrzeug, das steuerpflichtige Güter befördert, Zollplomben, Siegel pp. beschädigt oder vernichtet, ist die zuständige Bundesfinanzverwaltung zu benachrichtigen.

9.6 Kraftfahrtbundesamt

Wird festgestellt oder ist zu vermuten, dass die Unfallursache auf Konstruktions- oder Materialfehler (z.B. Auslösen des Airbags ohne Ursache, Bruch des Querlenkers und damit verbundener Lenkunfähigkeit des Fahrzeugs als Unfallursache) an Serienfahrzeugen oder -teilen zurückzuführen ist, ist dem Landespolizeiamt (Dezernat 13) nach Abschluss der Ermittlungen eine Kopie des Vorganges zuzusenden, damit von dort das Kraftfahrtbundesamt in Kenntnis gesetzt werden kann.

9.7 Angehörige

Die Angehörigen tödlich verunglückter oder schwer verletzter Personen sind möglichst durch hierfür geeignete Beamte der Polizei, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Seelsorgers oder einer anderen vertrauenswürdigen Person, zeitnah zu benachrichtigen.

Sofern bei Unfallopfern mit Wohnsitz im Ausland oder außerdeutschen Verkehrsteilnehmern die Angehörigen nicht benachrichtigt werden können, ist die jeweilige diplomatische Vertretung einzuschalten. Unterhält der betreffende Staat im Bundesgebiet keine Vertretung, ist das Auswärtige Amt zu verständigen.

Eine Unterrichtung durch die Polizei entfällt, wenn dieses bereits andere Stellen veranlasst haben.

Die Benachrichtigung ist zu dokumentieren.

9.8 Seelsorger

Sofern ein Verletzter, insbesondere ein Sterbender, geistlichen Beistand wünscht oder dieses aus entsprechenden Hinweisen hervorgeht (z.B. SOS-Plakette, Ausweise), ist nach Möglichkeit ein Seelsorger seines Glaubensbekenntnisses hinzuzuziehen.

Der entsprechende Erlass ist zu beachten (Anlage).

10 Beteiligung von Ausländern/ausländischen Fahrzeugen

Verkehrsunfälle,

sind unter Berücksichtigung folgender Punkte aufzunehmen:

10.1 Vernehmungen

Vernehmungen (Anhörungen) der außerdeutschen Unfallbeteiligten und vorhandener Zeugen sind unverzüglich, möglichst vor Ort, durchzuführen.

10.2 Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins

Liegen bei einem Beteiligten die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vor, ist der nationale ausländische Führerschein sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen und unverzüglich der Staatsanwaltschaft vorzulegen.

Die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde erhält einen Bericht.

10.3 Sicherheitsleistungen

Auf den Erlass über die Bestimmungen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und -vollstreckung wird hingewiesen (Anlage).

10.4 Grüne Versicherungskarte/Rosa Grenzversicherungsschein

Für Kraftfahrzeuge, die nicht unter die Bestimmungen über die Verordnung über den Wegfall des grünen Versicherungsnachweises fallen, sind grundsätzlich die Anschrift der Versicherungsgesellschaft und gegebenenfalls die Nummer der internationalen grünen Versicherungskarte oder des rosa Grenzversicherungsscheins aufzunehmen und in der Unfallanzeige zu vermerken.

10.5 Mängel an ausländischen Fahrzeugen

Weist ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug nach einem Unfall erhebliche Mängel auf oder ist Totalschaden eingetreten, ist die örtlich zuständige deutsche Verkehrsbehörde zeitnah zu informieren.

11 Streitkräfte

Für die Verkehrsunfallaufnahme ist die Polizei zuständig.

11.1 Bundeswehrfahrzeuge

Diese Unfälle sind wie alle anderen Unfälle zu behandeln. Das zuständige Feldjägerdienstkommando ist sofort zu informieren.

11.2 NATO-Truppen, deren Angehörige und das zivile Gefolge

Sind an einem Verkehrsunfall Mitglieder von NATO-Truppen, ihre Fahrzeuge, ihre Familienangehörige oder im Dienst der NATO-Truppen stehende Personen beteiligt, sollte möglichst die zuständige Militärpolizei hinzugezogen werden. Ist diese nicht erreichbar oder nicht in der Lage, den Unfallort in angemessener Zeit zu erreichen, kann auch das zuständige Feldjägerdienstkommando verständigt und um Unterstützung gebeten werden.

Verkehrsunfallanzeigen sind beschleunigt zu bearbeiten und den zuständigen Verfolgungsbehörden zuzuleiten.

Liegt der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vor, sind alle unaufschiebbaren Maßnahmen zulässig. Es ist unverzüglich die zuständige Verfolgungsbehörde zur weiteren Entscheidung einzuschalten.

Auf den entsprechenden Erlass wird hingewiesen (Anlage).

Wird bei Verkehrsunfällen durch Mitglieder ausländischer Streitkräfte, deren Familienangehörige oder durch im Dienst der ausländischen Streitkräfte stehende Personen, Organisationen oder Fahrzeuge ein Schaden verursacht, ist eine Durchschrift der Verkehrsunfallanzeige unverzüglich der Schadensregulierung des Bundes zuzuleiten.

Der Geschädigte ist darauf hinzuweisen, dass Schadensersatzansprüche gegen einen ausländischen NATO-Staat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten geltend zu machen sind.

11.3 Andere Streitkräfte

Mitglieder fremder Streitkräfte, deren ziviles Gefolge und Angehörige genießen keine besonderen Vorrechte. Der Unfall ist nach den Vorgaben der Ziffer 12 zu bearbeiten.

Zur Ermittlung des Standortes der jeweiligen Einheit kann das Feldjägerdienstkommando hinzugezogen werden. Das Feldjägerdienstkommando hat keine besonderen Befugnisse.

Die Polizei hat zu veranlassen, dass die zuständige Vertretung des Entsendestaates unterrichtet wird.

12 Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen

Verkehrsunfälle unter Beteiligung dieser Personen sind aufzunehmen und zu bearbeiten. Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:

13 Beteiligung von Parlamentsmitgliedern

Die Abgeordneten der Länderparlamente, des Bundestages und die deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments sind bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen anderen Unfallbeteiligten gleichgestellt.

Der Unfallvorgang ist unverzüglich der zuständigen Verfolgungsbehörde zuzuleiten.

13.1 Schutz vor Strafverfolgung (Immunität)

Nach Artikel 46 GG bzw. den entsprechenden Bestimmungen der Länderverfassungen in Verbindung mit § 152a StPO genießen Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Länderparlamente Immunität. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Der Umfang der Immunität ist zu prüfen.

13.2 Einschränkung der Immunität

Alle für die Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen sind möglich.

Die sofortige Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins eines unter Alkoholeinfluss stehenden Mitgliedes des Schleswig-Holsteinischen Landtages ist zulässig, wenn es, auf "frischer Tat" betroffen worden ist.

Verwarnungen sowie die Einleitung eines Bußgeldverfahrens sind uneingeschränkt zulässig.

14 Dienstfahrzeuge des Landes Schleswig-Holstein

Sind an einem Verkehrsunfall Behörden- oder Dienstfahrzeuge (einschließlich Polizei) beteiligt, wird auf die Kraftfahrzeugrichtlinien für das Land Schleswig-Holstein hingewiesen (Anlage).

Die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei ist aus Objektivitätsgründen von einer anderen Dienststelle als der betroffenen vorzunehmen.

15 Akteneinsicht, Auskünfte und Mitteilungen

15.1 Für die Akteneinsicht und Auskunftserteilung sind die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zu beachten.

Die Polizei erteilt bei berechtigtem Interesse Aktenauskunft in Fällen, in denen Unfallbeteiligte verwarnt wurden oder eine Ahndung unterblieb. Hierzu ist ein Ausdruck der vorhandenen polizeilichen Dokumentation auszuhändigen (§§ 49 und 49b OwiG).

Dies gilt auch für die Akteneinsichts- und Auskunftsersuchen bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Behördenfahrzeugen. Auf Anfrage ist das Aktenzeichen der jeweiligen Ahridungsbehörde, soweit auf der Dienststelle vorhanden, mitzuteilen.

15.2 Das Ergebnis einer gutachterlichen Untersuchung der Gerichtsmedizin hat Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens. Auf Anfrage kann dem Beschuldigten oder dem Betroffenen selbst oder dem Bevollmächtigten das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt werden. Telefonische Auskünfte sind nur dann zulässig, wenn der

Empfänger und seine Berechtigung, die Daten zu erhalten, zweifelsfrei feststehen. Ausgenommen bleiben Fälle, in denen sich die Staatsanwaltschaft die Auskunftserteilung vorbehält.

Die Auskunftserteilungen sind in der Ermittlungsakte zu dokumentieren.

15.3 Mitteilungen an die Medien richten sich nach dem Erlass über die Zusammenarbeit der Polizei mit den Publikationsorganen (Anlage).

16 Datenübermittlung

16.1 Statistische Meldungen

Die Anzeige "Verkehrsunfall" im VBS ist ohne zeitlichen Verzug mit allen erforderlichen statistischen Daten (z.B. Fahrerlaubnisdaten) an die für die statistische Auswertung zuständigen @rtus-Dienststelle in elektronischer Form zu senden. Das sind die Polizeidirektionen, Stabsbereiche 1.3, bzw. für die Verkehrsunfälle auf den Bundesautobahnen das LPA, Dezernat 13, SG 132. Spätestens nach zehn Tagen hat die Abgabe an die genannten Dienststellen zu erfolgen.

Die Anzahl der VU S 3 ist nach folgenden Kriterien zu erfassen und monatlich an die oben genannten Stabsbereiche bzw. dem LPa elektronisch zu übermitteln:

Soweit im Einzelfall darüber hinaus Übermittlungen von Verkehrsunfalldaten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen erforderlich sind (z.B. Unfallkommissionen, Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr usw.), hat dieses in anonymisierter Form zu erfolgen.

16.2 Datenweitergabe an das Statistische Amt

Auf den Erlass über die Datenübermittlung an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein wird hingewiesen (Anlage).

16.3 Nachträgliche Berichtigungen

Stellt sich nach Abgabe der Vorgangskopie für die Statistik im Laufe der Ermittlungen heraus, dass zuvor gemeldete Daten unrichtig waren oder sich geändert haben (z.B. nachträglich gemeldete Verletzungen, Differenz zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholwert, usw.), sind diese unverzüglich dem zuständigen Stabsbereich bzw. dem LPa mit Hinweis auf die Veränderung zu melden.

16.4 Aufbewahrungsfristen

Für die Aufbewahrungsfristen von Unfallvorgängen und sonstigen polizeilichen Dokumentationen gilt der derzeit gültige Erlass (Anlage), soweit diese Fristen nicht über das VBS verwaltet werden.

17 Örtliche Unfalluntersuchung

Die örtliche Untersuchung von Verkehrsunfällen ist gesondert geregelt (Anlage).

18 Anlagen

.

Schaublatt öffentlicher Verkehrsraum Anlage 1


.

Schaublatt Einteilung und Bearbeitung der Verkehrsunfälle Anlage 2


  VUP
tot oder schwer verletzt
VUP
leicht-
verletzt
VU S1 VU S2 VU S3
VU-Anzeige ja ja ja ja nein
Lichtbilder ja ja * ja * ja * kann
Handskizze ja,

auf Anforderung der
Staatsanwaltschaft /
der Gerichte:
maßstabsgerechte
Skizze

ja ja ja * kann
Gewährleistung des Personalienaustausches ja ja ja ja ja

* in Ausnahmefällen (z.B. eindeutige Rechtslage, geringe Unfallfolgen) kann darauf verzichtet werden.

.

Verkehrsunfälle mit getöteten Personen Anlage 3

Diese Anlage regelt die Verfahrensweise bei Verkehrsunfällen, bei denen der Unfall ursächlich für den Tod gewesen ist.

Maßnahmen:

Schadensereignisse, die durch Selbsttötungen, Krankheitsfälle oder vergleichbare Anlässe ohne Fremdbeteiligung verursacht wurden, sind keine Verkehrsunfälle im Sinne dieser Richtlinie.

Bei konkreten Hinweisen, dass

ist der Sachverhalt mit dem Vordruck "Verkehrsunfall" im VBS aufzunehmen und der zuständigen Kriminalpolizeidienststelle zu zuleiten.

.

Statistische Amt Anlage 4


Dienststelle Datum

Tel.:

Fax:

Email:.

Statistisches Amt,
für Hamburg und Schleswig-Holstein
Referat 21
Fröbelstraße 15 -17

24113 Kiel
 

Meldung der Straßenverkehrsunfälle im Monat / Jahr __________

  Anzahl Nachmeldungen

Monat:

Unfälle insgesamt  
davon
Kategorien 1, 2, 3    
Kategorien 4, 5, 6    
Verunglückte insgesamt    
davon  
Getötete    
Verletzte    


Unfälle der Kategorie 4    
Unfälle der Kategorie 6    

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Unfälle der Kategorie 5 sind nach Kreisen / kreisfreien Städten zu zählen:


Kreis / kreisfreie Stadt:    
Unfälle der Kategorie 5 insgesamt    
davon
innerhalb der Ortschaft    
außerhalb der Ortschaft    
auf Bundesautobahnen    


Kreis / Kreisfreie Stadt:    
Unfälle der Kategorie 6 insgesamt    
davon
Innerhalb der Ortschaft    
außerhalb der Ortschaft    
auf Bundesautobahnen    
___________________________________
Name, Amtsbezeichnung

.

Unfalltypen Anlage 5

Unfalltyp 1: Fahrunfall (F)

Unfalltyp 2: Abbiegeunfall (AB)

Unfalltyp 3: Einbiegen/Kreuzen-Unfall (EK)

Unfalltyp 4: Überschreiten-Unfall (US)

Fußgänger...

Unfalltyp 5: Unfall durch ruhenden Verkehr (RV)

Unfalltyp 6: Unfall im Längsverkehr (LV)

Unfalltyp 7: Sonstiger Unfall (SO)


.

Unfallarten Anlage 6

Systematik der Unfallarten zur Straßenverkehrsunfallstatistik ab 1975 Vorbemerkung

Im linken oberen Teil von Blatt 1 der ab 1.1.1975 verwendeten "Verkehrsunfallanzeige" ist eine der hier aufgeführten 10 Positionen zur Bestimmung der "Unfallart" von der Polizei anzukreuzen. Sind mehrere Unfallarten im Gesamtablauf zutreffend, so ist gemäß "Merkblatt zur Verwendung und Ausfertigung der Verkehrsunfallanzeige" die erste Phase zu kennzeichnen. In die Statistik geht somit je Unfall nur eine Information über den Unfallablauf ein.

Unfallart 1

Zusammenstoß mit anderem Fahrzeug, das anfährt, anhält oder im ruhenden Verkehr steht.

Die erste Phase dieser Unfallart wird geprägt durch den Umstand, dass ein Fahrzeug mit einem

Fahrzeug (auch beim Rückwärtsfahren) zusammengestoßen ist.

Ruhender Verkehr im Sinne dieser Unfallgruppe ist das Halten oder Parken am Fahrbahnrand, auf Seitenstreifen, auf den markierten Parkstellen unmittelbar am Fahrbahnrand, auf Gehwegen oder auf Parkplätzen. Der Verkehr von und zu Parkplätzen rnit eigenen Zu- und Ausfahrten ist hier nicht angesprochen (Unfallart 5).

Unfallart 2

Zusammenstoß mit anderem Fahrzeug, daß vorausfährt oder wartet.

Unfälle durch Auffahren auf ein Fahrzeug, das selbst noch fuhr oder verkehrsbedingt hielt (im Sinne von Warten, nicht Halten, § 12 StVO). Z. B.:

Unfallart 3

Zusammenstoß mit anderem Fahrzeug, das seitlich in gleicher Richtung fährt.

Unfälle beim Nebeneinanderfahren (Streifen) oder beim Fahrstreifenwechsel (Schneiden).

Unfallart 4

Zusammenstoß mit anderem Fahrzeug, das entgegenkommt.

Zusammenstoß im Begegnungsverkehr.

Untallart 5

Zusammentoll mit anderem Fahrzeug, das einbiegt oder kreuzt.

Unfälle,

Unfallart 6

Zusammenstoß zwischen Fahrzeug und Fußgänger

Fußgänger sind auch solche mit Hunden oder Kinderwagen, Skiläufer und spielende Kinder (auch auf Rollschuhen, Rollern oder Schlitten) sowie Kinder in Kinderwagen. Nicht als Fußgänger zählen z.B. Straßenarbeiter, Polizeibeamte bei der Verkehrsregelung oder Unfallaufnahme, oder solche Personen, die sperrige Gegenstände oder Fahrzeuge mitführen bzw. mit einem Fahrzeug noch in enger Verbindung stehen, wie z.B. ausgestiegene Fahrzeuginsassen bei Unfällen, Pannen usw. (s. Unfallart 0).

Unfallart 7

Aufprall auf Hindernisse auf Fahrbahn

Wie z.B. umgestürzte Bäume, Steine, verlorene Fracht, frei herumlaufende Tiere, Wild.

Zusammenstöße mit geführten Tieren, Reitern sowie anderen Personen (Unfallart 6, Absatz 2) gehören zur Unfallart 0.

Unfallart 8

Abkommen von der Fahrbahn nach rechts.

Unfallart 9

Abkommen von der Fahrbahn nach links.

Unfallart 8 und 9 sind Unfälle, an denen außer dem abgekommenen Fahrzeug keine weiteren Verkehrsteilnehmer beteiligt waren.

Unfallart 0

Unfall anderer Art.

Hier dürfen nur die Unfallarten erfasst werden, die unter 1 bis 9 nicht genannt sind, wie z.B.:


.

Adressverweise Anlage 7

Auswärtiges Amt

Auswärtiges Amt
Werderscher Markt 1
11013 Berlin

Lagezentrum Auswärtiges Amt
Tel: 030/1817-2911

Bundespolizei-Einsatzleitstelle

Zuständig für den Bereich der Kreise, kreisfreie Städte:
Flensburg, Schleswig-Flensburg, Nordfriesland, Rendsburg-Eckernförde, Neumünster, Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg

Bundespolizeiinspektion
Flensburg Schleswiger Straße 42
24941 Flensburg
Tel.: 0461/146060
Email: bpoli.flensburg@polizei.bund.de

Zuständig für den Bereich der Kreise, kreisfreie Städte:
Kiel, Plön, Segeberg, Ostholstein, Lübeck, Stormarn, Herzogtum-Lauenburg,
Bundespolizeiinspektion Kiel
Lessingplatz 6
24116 Kiel
Tel.: 0431/980-710
Email: : bpoli.flensburg@polizei.bund.de

Feldjägerdienstkommando

Südliches Schleswig-Holstein:

Feldjägerdienstkommando Hamburg
Osdorfer Landstraße 365
22589 Hamburg
Tel.: 040/86648-2921

Nördliches Schleswig-Holstein:
Feldjägerdienstkommando Eckernförde
Flensburger Straße 61-65
24340 Eckernförde
Tel.: 04351/66-2071 oder -2072

Hauptzollamt

Hauptzollamt Kiel
Sprechfunkzentrale
Auguste-Viktoria-Straße 6-8
24103 Kiel
Tel: 0431/6639-190 oder -191
Email: sprfuz.ki@hzaki.bfinv.de

Kraftfahrtbundesamt

Kraftfahrtbundesamt Fördestraße 16
24944 Flensburg
Tel: 0461/316-0

Massenunfälle (GDV)

Regionale Lenkungskommission
des Gesamtverbandes
der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
Rufnummer: 030-2020 5326
Internet: www.gdv.de

Schadensregulierungsdienststelle

Schadensregulierungsstelle des Bundes Regionalbüro Nord Soltau
Winsener Straße 34g
29614 Soltau
Tel.: 05191-97813-0
Fax.: 05191-97813-29

Statistisches Amt

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
Anstalt des öffentlichen Rechts
Fröbelstraße 15 -17
24113 Kiel

Zentrale Gefahrgutauskunft

Hafensicherheitsdienst und zentrale Gefahrgutauskunft Schleswig-Holstein
Zum Hafenplatz 1
23570 Lübeck
Tel.: 04502/880.880
Fax: 04502/880.819
Email: zga.luebeck.wsr@polizei.landsh.de

.

Erlassverweise Anlage 8

Alkohol Drogen und Medikamente

Erlass IV LPa 1313 -82.72- vom 15.12.2008
"Verfolgung von Verkehrsstraftaten gem. §§ 315c, 316 StGB"

Aufbewahrungsfristen

Erlass IM - KPa - 101b -34.28 - vom 1. Jan. 1993
"Aufbewahrungsfristen von Akten/Aktenteilen"

Bahnunfälle

Erlass IV 422a-19.37/82.73- vom 02.06.1995
"Aufnahme von Verkehrsunfällen auf Bahnübergängen"

Dienstkraftfahrzeuge

"Gemeinsame Bekanntmachung des Innenministeriums und des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 18. Februar 2002 - IV 10 - 0540.11NI 11 - 0 1408 a - 229"

Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen

Erlass IV-LPA-1213-14.73-2009/0830
"Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland"

Diversionserlass

"Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten"
Gemeinsamer Erlass -IV 423 - 32.11 - vom 10.04.1990

Kontrollberichtsverfahren

Erlass IV 422b - 82.12 - vom 20.09.1995
"Richtlinien für das Kontrollberichtsverfahren"

KT-Richtlinie

Erlass IV 423 - 12.70/36.00 vom 6. August 2004
"Kriminaltechnische Richtlinie/"Anleitung Tatortarbeit - Spuren"

Massenunfall

Erlass IV 413 - 82.73 - vom 08.04.2003
"Richtlinie für die Aufnahme und' Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen; Massenunfall"

Owi21 (Verkehrsordnungswidrigkeiten)

Erlass IV LPa 14.77 vom 16. Juli 2007
"Erlass über das IT-Verfahren zur Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten"

Publikationsorgane

Erlass IV 41 - 19.67 - vom 01.05.2005
"Erlass über die Zusammenarbeit der Polizei mit den Publikationsorganen"

Seelsorge bei schweren Verletzungen

Erlass IV SPa - 19.66 - vom 15.03.1972
"Seelsorge bei schweren Verletzungen, hier: SOS-Plakette und Notfallpass"

Service-Karten

Erlass IV - 82.73 - Ipa132- vom 01.12.2009
"Maßnahmen zur Unterstützung der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden durch die Kraftfahrzeugversicherer; hier: Verwendung von Service-Karten"

Sicherheitsleistungen

Erlass IV LPA-122- 14.66 - vom
"Verfahren nach §§ 127a, 132 StPO"

Stationierungsstreitkräfte

Erlass IV 410a - 15.18 - vom 12.12.1983
"Richtlinien für die Befugnisse der deutschen Polizei gegenüber den Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte und des zivilen Gefolges sowie deren Angehörigen"

Sterbefallanzeige

Erlass IV 410 b - 19.10 - vom 21.08.1979 "Leichenwesen; hier Sterbefallanzeige"

Taten von Kindern

Erlass KPa 501a - 19.14.2 - vom 23.12.1993/Unterrichtsblatt 139/94
"Behandlung polizeilicher Ermittlungsvorgänge, denen Taten von Kindern zugrunde liegen"

Unfallauswertung

Erlass IV - 82.74 -Ipa132- vom 01.12.2009 "Erlass zur örtlichen Unfalluntersuchung"

Versicherungskarte

zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2007 (BGBl. I S. 2833)
"Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht"

Verwahrstücke

Erlass IV LPA-121-14.69-2009/0547 vom 02.09.2009
"Erlass über Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei"

WE-Meldung

Erlass IV I_Pa - 11 - 12.30 vom 02.05.2005
"Erlass über die Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung)"

__________
1) Die Schadenshöhe ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsprechung.
2) Diese Formulierung stellt eine Zusammenfassung aus mehreren BGH-Entscheidungen dar.

ENDE

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