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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenverordnung 2009 1, 2, 3
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 892)



Aufgrund des § 137 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), und § 175 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

Artikel 1

Die Hafenverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen"

b) Nach der Angabe " § 30 Verhalten bei Gefahr" wird folgende Angabe eingefügt:

"Dritter Teil
Harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 30a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 30b Pflichten".

c) Der bisherige Dritte Teil wird Vierter Teil.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Nach der Angabe " §§ 3 bis 9, 11, 12 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, Abs. 2 und 3" werden ein Komma und die Angabe " § 15a" eingefügt.

3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen

(1) Auf Schiffen, die am Liegeplatz festgemacht sind, dürfen ab dem 1. Januar 2010 keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet. Falls eine Umstellung der Schiffskraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese spätestens zwei Stunden nach Ankunft des Seeschiffes abgeschlossen sein, so dass der Grenzwert nach Satz 1 eingehalten wird, und darf nicht früher als dreißig Minuten vor dem Verlassen des Liegeplatzes erfolgen. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Umstellung der Schiffskraftstoffzufuhr ist in einem Seetagebuch einzutragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die

  1. sich voraussichtlich nicht länger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden werden oder
  2. am Liegeplatz alle Motoren abschalten und landseitige Elektrizität nutzen.

(3) Die Hafenbehörde und die Wasserschutzpolizei sind befugt, die Eintragung gemäß Absatz 1 Satz 3 und die Tanklieferscheine zu kontrollieren. Auf Anweisung der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei hat die Schiffsführerin, der Schiffsführer oder die oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass eine Probe des im Hafen verwendeten Kraftstoffes genommen und der anweisenden Behörde ausgehändigt wird. Die Hafenbehörde und die Wasserschutzpolizei sind befugt, die Probenahme zu beaufsichtigen."

4. Nach § 30 wird der folgende neue Dritte Teil eingefügt:

"Dritter Teil
Harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 30a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Häfen im Sinne des § 1 Abs. 1, die

  1. an der Bundeswasserstraße Elbe-Lübeck-Kanal liegen,
  2. dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
  3. mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500.000 Tonnen beträgt.

(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.

(3) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie die Schiffsführung, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Schleusen, Häfen, Umschlagsstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Personal in Flottenmanagement-, Verlade-, Absand-, Empfangs-, Frachtmakler- und Ausrüstungsunternehmen.

(4) Betreiber eines Hafens im Sinne dieses Teils ist der Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt. Kommen als Betreiber eines Hafens mehrere Rechtsträger in Betracht, wird die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Einzelfall von der zuständigen Hafenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 30b Pflichten

(1) Der Hafenbetreiber stellt sicher, dass

  1. den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang 1 der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
  2. den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße der Klasse V a und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet,
  3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und
  4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.

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