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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Sportboothafenverordnung, Wasserverkehrsverordnung und Hafenentsorgungsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 23. Mai 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 86 vom 16.06.2025)
Aufgrund des § 99 Absatz 1, des § 99a, des § 100 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Landeswassergesetzes ( LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875), und § 175 Absatz 1 und Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/51), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus die folgenden Artikel 1, 2 und 4 sowie des § 99b LWG verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur folgende Artikel 3 und 4.
Artikel 1
Änderung der Sportboothafenverordnung
Die Sportboothafenverordnung vom 21. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 984), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe "Hafenbetreibers" durch die Angabe "Sportboothafenbetreibers" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Hafenbetreiber" durch die Angabe "Sportboothafenbetreiber" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe "Hafenbetreiber" durch die Angabe "Sportboothafenbetreiber" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "Hafenbetreiber" durch die Angabe "Sportboothafenbetreiber" ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe " § 97 Absatz 2" wird durch die Angabe " § 92 Absatz 2" ersetzt.
bbb) Die Angabe "geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875)" ersetzt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| In Schleswig-Holstein werden diese Sportboothäfen, die von See aus angelaufen werden, durch die gemäß § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden über die für Verkehrsfragen zuständige oberste Landesbehörde gemeldet. | "In Schleswig-Holstein werden diese Sportboothäfen, die von See aus angelaufen werden, durch die für Verkehrsfragen zuständige oberste Landesbehörde dem Bund gemeldet." |
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Häfen" durch die Angabe "Sportboothäfen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Hafen" durch die Angabe "Sportboothäfen" ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe "Hafenbetreiber" durch die Angabe "Sportboothafenbetreiber" ersetzt.
5. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe "Hafenbetreiber" durch die Angabe "Sportboothafenbetreiber" ersetzt.
6. In § 8 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Hafenbetreiber" durch die Angabe "Sportboothafenbetreiber" ersetzt.
7. In § 10 Nummer 1 wird die Angabe "Hafenbetreiber" durch die Angabe "Sportboothafenbetreiber" ersetzt.
8. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe " § 95 Absatz 2 Nummer 1" durch die Angabe " § 96" ersetzt.
9. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe "4. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 298)" durch die Angabe "19. August 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 722)" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Wasserverkehrsverordnung
Die Wasserverkehrsverordnung vom 5. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 801), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe "4. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 733)" durch die Angabe "19. August 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 722)" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe " § 99 Absatz 2 LWG" durch die Angabe " § 100 Absatz 2 Satz 1 LWG" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2)" durch die Angabe "Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370, S. 37)" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982)" durch die Angabe "Artikel 72 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 34)" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Artikel 9 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2, 13)" durch die Angabe "Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253, S. 18)" ersetzt.
(Stand: 30.06.2025)
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