Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasserschutzpolizeidienststellen
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Januar 2016
(GVOBl. Nr. 1 vom 28.01.2016 S. 26)
Gl.-Nr.: 2012-13-8



Aufgrund des § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 12. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408), geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1 Binnengewässer

Die Wasserschutzpolizeireviere und ihre nachgeordneten Dienststellen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben außer in den Küstengewässern, Häfen und auf den Wasserstraßen auf folgenden Binnengewässern in den Bezirken der Polizeidirektionen gemäß § 4 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes wahr:

  1. das Wasserschutzpolizeirevier Kiel im Bezirk der Polizeidirektion Flensburg für Langballigau von der Straßenbrücke K 97 bis zur Ostsee,
  2. das Wasserschutzpolizeirevier Lübeck im Bezirk der Polizeidirektion Ratzeburg für den Ziegelsee in Mölln.

§ 2 Helgoland

Das Wasserschutzpolizeirevier Brunsbüttel nimmt die ihm übertragenen Aufgaben auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Helgoland wahr.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasserschutzpolizeidienststellen Schleswig-Holstein vom 30. März 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 217) außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.07.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion