Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Güterkraftverkehr

ThürBKrFQZustVO - Thüringer Berufskraftfahrerqualifikations-Zuständigkeitsverordnung
- Thüringen -

Vom 14. März 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2008 S. 66; 15.04.2008 S. 105; 25.10.2011 S. 268 11; 18.09.2012 S. 412; 21.02.2018 S. 44 18; 18.12.2018 S. 731 18a; 06.05.2021 S. 214 21)



Überschrift geändert 21

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz 11 18 18a 21

(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Satzung nach § 27 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ( BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

(2) Zuständige Behörde für die Mitteilung nach § 18 Abs. 4 BKrFQG ist das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium.

(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für

  1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG und den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG,
  2. die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4 BKrFQG,
  3. die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 11 Abs. 1 und 2 BKrFQG und
  4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 BKrFQG.

(4) Zuständige Behörde für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Abs. 1 BKrFQG sowie für die Datenübermittlungen nach den §§ 15 und 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

(5) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 BKrFQG ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion.

§ 2 Inkrafttreten 21 21

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3 (aufgehoben) 21

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion