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Regelwerk

ThürZustGüKVO - Thüringer Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs

Vom 9. Dezember 1998
(GVBl. 1998 S. 436; 27.11.2012 S. 469; 30.07.2014 S. 563)
Gl.-Nr. 924-2



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), des § 3 Abs. 7 Satz 1 sowie des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes ( GüKG) in der Fassung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, zuständige Behörden:

  1. nach § 3 Abs. 7 GüKG für die Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51), der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72) jeweils in der jeweils geltenden Fassung und der auf dem Güterkraftverkehrsgesetz beruhenden Verordnungen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
  2. nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GüKG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 GüKG.

§ 2 Zuständigkeit der Landespolizeiinspektionen und der Autobahnpolizei

Neben den nach § 1 Nr. 2 zuständigen Behörden sind die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion zuständige Behörden

  1. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 GüKG, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung festgestellt werden, und
  2. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 GüKG, wenn eine lediglich geringfügige Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 OWiG vorliegt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrswesens vom 21. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 39), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 892), außer Kraft.

ENDE

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